Entscheidung
I ZB 35/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB35.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/20 vom 22. März 2023 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2023 durch den Richter Feddersen als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt. Gründe: I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzel- richter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5). 1 1 - 3 - II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegen- standswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag be- laufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts. Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.01.2020 - 33 O 4955/18 - OLG München, Entscheidung vom 14.04.2020 - 29 W 453/20 - 2 2