Entscheidung
3 ZB 1/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323B3ZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323B3ZB1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 1/23 vom 22. März 2023 in der Freiheitsentziehungssache betreffend - Rechtsbeschwerdeführer - beteiligte Behörde: Polizeiinspektion Speyer - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen. 2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit- tels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €. Gründe: 1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Speyer zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genom- men. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das Amtsge- richt Frankenthal (Pfalz) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Ent- scheidung an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem angefochtenen Beschluss zu- rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem 1 2 - 3 - von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschie- dene „Berufungsgründe“ vorbringt. 2. Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungs- behördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das ge- richtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - ent- sprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN). Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen worden. Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Be- schlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selb- ständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Inge- wahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 21.07.2022 - 73 XIV 51/22 L (POG) - LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.12.2022 - 1 T 172/22 - 6