OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XIII ZR 2/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323UXIIIZR2
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323UXIIIZR2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XIII ZR 2/20 Verkündet am: 21. März 2023 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anschlusskonkurrenz EEG 2012 § 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der an- schlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuer- baren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem An- schlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Ver- knüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschluss- fertig errichtet wird. BGH, Urteil vom 21. März 2023 - XIII ZR 2/20 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Rich- terin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2020 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betreibt, verlangt von der beklagten Netzbetreiberin Schadensersatz wegen der Verweisung an einen für sie ungünstigen Netzverknüpfungspunkt. Die Anlage der Klägerin mit einer Leistung von etwa 7.600 kWp befindet sich auf den Flurstücken 13/28 und 13/32 der Flur 2 der Gemarkung (nachfolgend: Anlage der Klägerin). Auf den Flurstücken 13/17, 13/19, 13/20 und 13/22 derselben Flur betreibt die Streithelferin in Rechtsnachfolge der E & S Bau GmbH (beide nachfolgend: Streithelferin) eine Freiflächen-Photovol- taikanlage mit einer Leistung von 6.000 kWp (nachfolgend: konkurrierende An- lage). Die Streithelferin betreibt zudem auf dem Flurstück 13/22 der Flur 2 und dem Flurstück 1/3 der Flur 1 eine Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage mit einer Leis- tung von etwa 400 kWp. Nachdem die Anlage der Klägerin und die konkurrierende Anlage im Som- mer 2011 bei der Beklagten angemeldet worden waren, teilte die Beklagte jeweils unter anderem mit, dass der Netzverknüpfungspunkt S der geeignete Verknüp- fungspunkt sei und eine Reservierung von Netzkapazitäten auf der Basis gültiger Baugenehmigungen erfolge. Die Streithelferin übermittelte der Beklagten mit E-Mail vom 1. Juni 2012 die erste Seite einer Baugenehmigung vom 14. Mai 2012. Darin ist als Bauvor- haben unter Bezeichnung der Flurstücke 13/22 der Flur 2 und 1/3 der Flur 1 an- gegeben "Errichtung einer Photovoltaikanlage". Die Anlagen zur Baugenehmi- gung, unter anderem die geprüften Bauunterlagen, legte sie nicht vor. Die Kläge- rin nahm ihre Anlage am 29. Juni 2012 in Betrieb, teilte der Beklagten dies mit und übersandte ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2012 eine Baugenehmigung vom 18. April 2012 für ihre Anlage nebst weiterer für den Netzanschluss benötigter Unterlagen. 1 2 3 4 - 4 - Die Beklagte reservierte den Netzverknüpfungspunkt S am 19. Juli 2012 für die konkurrierende Anlage, die am 25. September 2012 in Betrieb genommen wurde. Der Anschluss beider Anlagen in S war aus Kapazitätsgründen nicht mög- lich. Die Beklagte teilte der Klägerin daher mit, dass der Anschlusspunkt S nicht mehr zur Verfügung stehe und ihre Anlage am (weiter entfernten) Anschluss- punkt W angeschlossen werden könne. Die Klägerin gab im Mai 2013 zwar die Herstellung des Netzanschlusses am Netzverknüpfungspunkt W in Auftrag. Sie teilte der Beklagten aber mit, dass sie diesen nicht als geschuldeten Netzverknüpfungspunkt anerkenne. Im August 2013 übermittelte sie der Beklagten eine Abschrift der vollständigen der Streit- helferin erteilten Baugenehmigung vom 14. Mai 2012, aus der sich ergibt, dass diese sich auf eine Auf-Dach-Anlage bezieht. Die Beklagte hielt gleichwohl an ihrer Reservierungsentscheidung fest. Im September 2013 wurde die von der Klägerin und der Streithelferin ge- meinsam genutzte Kabeltrasse zum Verknüpfungspunkt S fertiggestellt. Von dort zweigt die im Januar 2014 fertiggestellte Kabeltrasse der Klägerin zum Netzver- knüpfungspunkt W ab. Seit Februar 2014 speist die Anlage der Klägerin dort Strom in das Netz der Beklagten ein. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Mehr- kosten und der Ertragsausfälle, die ihr aufgrund des Anschlusses ihrer Anlage am Netzverknüpfungspunkt W entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe ihre sich aus § 5 Abs. 1 EEG 2012 ergebenden Pflichten nicht verletzt. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte den An- schluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien an einem Netzver- knüpfungspunkt auf Grundlage einer vorhergehenden Reservierung vergebe. Es sei zulässig, eine Reservierungsentscheidung aufgrund eines transparenten, dis- kriminierungs- und willkürfreien Verfahrens zu treffen und dabei darauf abzustel- len, welcher Anlagenbetreiber zuerst eine gültige Baugenehmigung vorlegt. Die Beklagte habe ihre Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass sie die Baugeneh- migung vom 14. Mai 2012 zur Grundlage der Reservierungsentscheidung ge- macht habe. Sie habe vom Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung ausgehen dürfen. Es hätten keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Manipulatio- nen der Urkunde vorgelegen. Auch wenn die von der Anmeldung umfassten Flur- stücke mit den in der Baugenehmigung bezeichneten nur teilweise identisch ge- wesen seien, habe das keine weitergehenden Prüfpflichten der Beklagten be- gründet, zumal das Begleitschreiben die bei der Anmeldung vergebene Regis- triernummer aufgewiesen habe. Die Pflichten des Netzbetreibers würden über- spannt, wenn er prüfen müsste, ob die in der Baugenehmigung genannten Flä- chen größenmäßig ausreichen, um eine Photovoltaik-Anlage mit der angemelde- ten Nennleistung aufzunehmen. Zudem wäre selbst bei Annahme einer Pflicht- verletzung der Beklagten der von der Klägerin geltend gemachte Schadenser- satzanspruch nicht gegeben. Die Klägerin sei für den bei ihr eingetretenen Scha- den mitverantwortlich, weil sie die ihr unter dem 18. April 2012 erteilte Baugeneh- migung erst am 13. Juli 2012 bei der Beklagten vorgelegt habe. Dadurch sei er- möglicht worden, dass die Streithelferin die Baugenehmigung vom 14. Mai 2012 9 10 - 6 - zuerst bei der Beklagten vorgelegt habe und die Reservierung des Netzanschlus- ses am Verknüpfungspunkt S zu ihren Gunsten erfolgt sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der von der Klägerin geltend ge- machte Schadensersatzanspruch nicht verneint werden. Zu Unrecht hat das Be- rufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin ihre aus dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis folgenden Pflichten nicht verletzt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den Anschluss der Anlage der Klägerin an das Netz der Beklagten und für deren damit verbundene Pflichten gegenüber der Klägerin das Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung maßgeblich ist (nachfolgend: EEG 2012). Sowohl der Anschluss der Anlage der Klägerin als auch die behaupteten Pflichtverletzungen durch die Reservierung der Netzkapazitäten und die Verweisung auf den Netz- verknüpfungspunkt W fallen in diesen Zeitraum. Soweit sich nicht aus Über- gangsvorschriften etwas anderes ergibt, sind daher die in diesem Zeitraum geltenden Vorschriften heranzuziehen (vgl. Gordalla in Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, 13. Edition, § 100 Rn. 4). Übergangsregelungen greifen hier hin- sichtlich der Anschlusspflicht des Netzbetreibers gemäß § 5 EEG 2012 nicht ein. Zwar stellt § 100 EEG in den seit dem 1. August 2014 in Kraft getretenen Fas- sungen - ganz überwiegend in Bezug auf Strom aus Anlagen im Sinn des Erneu- erbare-Energien-Gesetzes - Übergangsregelungen bereit (siehe BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19, RdE 2021, 354 Rn. 15 - Solarpark Tutow; vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, ZNER 2022, 385 Rn. 10 bis 29 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß). Diese sehen aber keine Regelungen hinsichtlich der Anschlusspflicht gemäß § 5 EEG 2012 vor. 11 12 - 7 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenser- satzanspruch § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB heranzuziehen ist. Bereits vor Errichtung der Anlage und Herstellung eines Netzanschlusses besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Einspeisewilligen und dem Netzbetreiber (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, RdE 2007, 56 Rn. 12 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Er- neuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhän- gender Vorschriften vom 18. Februar 2008, BT-Drucks. 16/8148 S. 41; OLG Dresden, REE 2011, 32 [juris Rn. 30]). Die Verletzung von Pflichten aus diesem Schuldverhältnis kann Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, RdE 2016, 404 Rn. 18). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber eine Verletzung der Netzanschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 durch die Beklagte ver- neint. Durch die Weigerung der Beklagten, die Anlage der Klägerin am Netzver- knüpfungspunkt S anzuschließen, und ihre Verweisung an den Netzverknüp- fungspunkt W hat die Beklagte ihre sich aus dieser Regelung ergebende Netz- anschlusspflicht verletzt. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es einem Netzbetreiber durch § 5 Abs. 1 EEG 2012 nicht grundsätzlich verwehrt ist, bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage Einspeisekapazitäten an einem bestimmten Netzverknüpfungspunkt zugunsten dieser Anlage zu reser- vieren, so dass diese Kapazitäten für andere Anlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt daher nicht schon darin, dass sie überhaupt eine Reservierung vorgenommen hat. 13 14 15 - 8 - aa) Ohne ein Reservierungsverfahren hätte die Anlage der Klägerin ge- mäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 am Verknüpfungspunkt S angeschlossen wer- den müssen, weil sie zuerst anschlussbereit war. (1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gruben- gas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüp- fungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Dabei ist zur Bestimmung des Verknüpfungspunkts, an dem der An- schluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 geschuldet ist, auch bei alternativen Standorten innerhalb desselben Netzes eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung anzustellen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2010 - VIII ZR 362/11, BGHZ 195, 73 Rn. 24), um auf diese Weise die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten zu verrin- gern (BGH, aaO, Rn. 28; Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 1. April 2004, BT-Drucks. 15/2864, S. 33). (2) Der Anspruch auf Anschluss entsteht jedenfalls dann, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 41; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. § 5 Rn. 31; BGH, RdE 2007, 56 Rn. 10 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004). Entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - für die Entstehung dieses An- spruchs nicht darauf an, ob die Anschlussleitung bereits errichtet ist. Das ist le- diglich für den Abnahmeanspruch gemäß § 8 Abs. 1 EEG 2012 von Bedeutung (BGH, aaO, Rn. 10). Wenn an einem Verknüpfungspunkt keine ausreichenden Einspeisekapazitäten für mehrere Anlagen bestehen, kommt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 dort die zuerst anschlussfertig errichtete Anlage zum Zuge, 16 17 18 - 9 - während der Anschlussanspruch des Betreibers einer später anschlussfertig er- richteten Anlage sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 auf den nächstgünsti- gen Verknüpfungspunkt bezieht (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 48; Salje, EEG 2023, 10. Aufl., § 8 Rn. 28; Scholz in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 5. Aufl., § 8 EEG Rn. 19). (3) Nach diesen Grundsätzen hätte die Anlage der Klägerin ohne das von der Beklagten durchgeführte Reservierungsverfahren und die Reservierung der Einspeisekapazitäten für die konkurrierende Anlage am gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt S angeschlossen werden müssen. (a) Die Anlage der Klägerin ist am 29. Juni 2012 und damit sowohl vor der Reservierungsentscheidung der Beklagten am 19. Juli 2012 als auch vor der konkurrierenden Anlage in Betrieb genommen worden. Dies hat die Klägerin der Beklagten noch am gleichen Tage mitgeteilt und am 13. Juli 2012 unter Übersen- dung der Baugenehmigung vom 18. April 2012 und der für den Netzanschluss erforderlichen Unterlagen um ein Netzanschlussangebot gebeten. (b) Einen anderen Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 2 EEG 2012 hatte die Klägerin nicht gewählt. Ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, der Klägerin den Verknüpfungspunkt W gemäß § 5 Abs. 3 EEG 2012 zu- zuweisen, ist unerheblich, da sie das Zuweisungsrecht nicht ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 267/11, ZNER 2012, 396 Rn. 9). Dass die von der Anlage der Klägerin zum Netzverknüpfungspunkt S führende Kabeltrasse erst im September 2013 fertiggestellt wurde, steht nach dem Ausge- führten (vgl. oben Rn. 18) ebenfalls nicht entgegen. bb) Es war der Beklagten indes nicht grundsätzlich verwehrt, ein Re- servierungsverfahren für Einspeisekapazitäten durchzuführen und auf der 19 20 21 22 - 10 - Grundlage des vor Herstellung der Anschlussbereitschaft der Anlage der Kläge- rin begonnenen Reservierungsverfahrens auch noch nach deren Anschlussbe- reitschaft eine Reservierung für die konkurrierende Anlage vorzunehmen. (1) Ob der Netzbetreiber eine anschlussbereite Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 ausnahmslos vorrangig an dem für diese günstigsten Netzverknüpfungspunkt anzuschließen hat, oder ob er ein Re- servierungsverfahren für Einspeisekapazitäten durchführen darf, ist umstritten. Nach einer Ansicht hat stets die zuerst anschlussbereite Anlage Vorrang, weil dies dem Zweck des Gesetzes, anschlussreife Anlagen zügig in das Netzsystem zu integrieren, besser entspreche (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. § 5 Rn. 39; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 8 Rn. 33; Scholz in Säcker, Berliner Kommentar zum Energie- recht, 5. Aufl., § 8 EEG Rn. 19; Salje, EEG 2023, 10. Aufl., § 8 Rn. 28; Salje, Versorgungs wirtschaft 2008, 153, 158). Nach anderer Ansicht ist § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 dahin auszulegen, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage Einspeisekapazitäten für diese verbindlich zu reservieren. Die Reservierung steht danach dem Anschlussan- spruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungs- punkt entgegen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird (so Schulz-Gardyan in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 2019, § 8 Rn. 42 f.; Dix in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Februar 2021, § 8 EEG 2021 Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 11 U 71/13, juris Rn. 18). (2) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 nach Wortlaut, systematischer Stellung und insbesondere nach seinem Sinn und Zweck eine Auslegung im letztgenannten Sinn erlaubt und da- her eine Reservierung von Einspeisekapazitäten nicht von vornherein ausge- schlossen ist. 23 24 - 11 - (a) Der Wortlaut der Vorschrift ist unergiebig. Sie enthält keine Rege- lung einer Konkurrenzsituation zwischen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und schließt ein Reservierungsverfahren nicht aus. (b) Die systematische Stellung von § 5 Abs. 1 EEG 2012 im Zusam- menhang mit § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2012 spricht für die Zulässigkeit eines Re- servierungsverfahrens. (aa) Nach den letztgenannten Regelungen sind Netzbetreiber verpflich- tet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Darin ist unter anderem anzugeben, in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Informationen die Einspei- sewilligen übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln können. Nach Eingang der erforderlichen Informationen sind Netzbe- treiber verpflichtet, Einspeisewilligen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses, die Informationen, die die Einspeisewilligen für die Prüfung des Verknüpfungspunkts benötigen, sowie auf Antrag die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten für den Netzanschluss zu übermitteln. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("Einspeisewilligen"), dass die Informationsansprüche gemäß § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2012 denjenigen zustehen, die den Betrieb einer Anlage (erst) beabsichti- gen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, RdE 2008, 18 Rn. 20 zu § 4 EEG 2004; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 101 f.). Ein frühes Planungsstadium reicht daher aus. Die durch Art. 1 Nr. 3 des Euro- parechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien vom 12. April 2011 konkre- tisierten Informationspflichten sollen Planungssicherheit gewährleisten und eine Investitionsentscheidung erst ermöglichen (siehe zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 5 EEG 2009 BT-Drucks. 16/8148, S. 42; Beschlussempfehlung und Bericht 25 26 27 - 12 - zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur För- derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. Februar 2011, BT-Drucks. 17/4895, S. 1, 20; Schulz-Gardyan in Baumann/Gabler/Gün- ther, EEG, 2019, § 8 Rn. 112). (bb) Planungssicherheit als Grundlage für weitreichende Investitionsent- scheidungen kann es indes nicht geben, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die mitgeteilten Informationen, insbesondere zum günstigsten Netzverknüp- fungspunkt, ab einem bestimmten - für die Investitionsentscheidung maßgebli- chen - Zeitpunkt für eine gewisse Zeit verbindlich bleiben. Angesichts des jeder- zeit möglichen Entstehens von Anschlussansprüchen anderer Erneuerbare- Energien-Anlagen am selben Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und des somit für jeden Investor bestehenden Konkurrenzrisikos kann daher nur eine Reservierung von Netzverknüpfungspunkten und Einspeisekapa- zitäten die von § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2012 bezweckte Planungssicherheit ge- währleisten. (c) Auch Sinn und Zweck des § 5 EEG 2012 erfordert eine Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 dahin, dass eine vom Netz- betreiber aufgrund eines Reservierungsverfahrens getroffene Reservierungsent- scheidung als der Vorschrift immanente Beschränkung des sich aus dieser Re- gelung ergebenden Anschlussanspruchs des Betreibers einer anschlussbereiten Anlage im Grundsatz zulässig ist. (aa) Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 ist es gemäß § 1 Abs. 1 EEG 2012, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu er- möglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieres- sourcen zu schonen und eine Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeu- gung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Um dies zu erreichen, 28 29 30 - 13 - soll gemäß § 1 Abs. 2 EEG 2012 der Ausbau der erneuerbaren Energien erhöht und sollen die so erzeugten Strommengen in das Versorgungssystem integriert werden. (bb) Diesem Zweck dient der vorrangig und unverzüglich zu gewährleis- tende Anschlussanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012. Allerdings besteht für den Einspeisewilligen vor Errichtung der Anlage - wie bereits ausgeführt - ein erhebliches Bedürfnis nach Planungssicherheit, dem auch der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, um Finanzierungsschwierigkeiten und Investitions- hemmnisse zu vermeiden (BT-Drucks. 16/8148, S. 41; vgl. auch BGH, RdE 2007, 56 Rn. 16 zu § 4 EEG 2004). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des § 5 EEG 2012, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und diesen Ausbau gesamtwirtschaftlich zu optimieren (§ 1 EEG 2012), auch durch eine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten an bestimmten Netzverknüpfungspunk- ten gefördert und sogar begünstigt werden kann. Das gilt wegen der erheblichen Bedeutung von Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen in diesem Be- reich gesamtwirtschaftlich betrachtet auch dann, wenn der Netzbetreiber eine zu- erst anschlussbereite Anlage aufgrund der Reservierung an einen anderen, un- günstigeren Netzverknüpfungspunkt verweisen muss. (cc) Bei der Ausgestaltung des Reservierungsverfahrens wird der Netz- betreiber allerdings zu berücksichtigen haben, dass eine Reservierung eine der Vorschrift des § 5 EEG 2012 immanente Beschränkung des Anschlussanspruchs desjenigen Anlagenbetreibers zur Folge haben kann, dessen Anlage zuerst an- schlussbereit ist. Er muss daher die Interessen der Beteiligten bei der Verfah- rensgestaltung und Reservierungsentscheidung angemessen berücksichtigen. Das wird jedenfalls - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - ein transpa- rentes, diskriminierungs- und willkürfreies Verfahren erfordern. Der Netzbetreiber muss zudem sicherstellen, dass das Reservierungsverfahren den Ausbau der 31 32 - 14 - erneuerbaren Energien nicht entgegen der obigen Zielsetzung behindert, was etwa Anlass geben dürfte, Reservierungen in geeigneter Weise zu befristen. Im vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, wie ein Reservie- rungsverfahren, das zu einer wirksamen Beschränkung der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 EEG 2012 ergebenden Ansprüche von Anlagenbetreibern füh- ren soll, im Einzelnen auszugestalten ist, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Kriterien eine Reservierung erfolgen darf und ob das von der Beklagten durchgeführte Verfahren diesen Anforderungen genügt hätte. Denn eine die Schadensersatzpflicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründende Pflichtver- letzung der Beklagten liegt im Verhältnis zur Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon darin, dass sie aufgrund der von der Streithelferin mit E-Mail vom 1. Juni 2012 eingereichten ersten Seite einer Baugenehmigung vom 14. Mai 2012 eine Reservierung zugunsten der konkurrierenden Anlage vorge- nommen hat. aa) Die Beklagte hat das von ihr aufgestellte Reservierungskriterium - die Vorlage einer gültigen Baugenehmigung - nicht beachtet. Sie hat am Netz- verknüpfungspunkt S Einspeisekapazitäten für die konkurrierende Anlage reser- viert, obwohl ihr nur die erste Seite einer Baugenehmigung vorlag, die sich auf eine auf den Flurstücken 1/3 der Flur 1 und 13/22 der Flur 2 zu errichtende An- lage bezog, während die konkurrierende Anlage sich nach der Anmeldung auch auf weitere Flurstücke erstrecken sollte. Damit ging aus dem vorgelegten Teil der Baugenehmigung nicht hervor, welche geplante Anlage diese betraf, insbeson- dere nicht, dass für die konkurrierende Anlage eine Baugenehmigung erteilt wor- den war. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte schon nach ihren eigenen Kri- terien keine Reservierung für die konkurrierende Anlage vornehmen. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte von einer Überprüfung der Baugenehmigung nicht entbunden. 33 34 35 - 15 - (1) Führt der Netzbetreiber ein Reservierungsverfahren durch, obliegt ihm nach dem oben Ausgeführten eine gewisse Verfahrensverantwortung. Er ist insbesondere gegenüber demjenigen Anlagenbetreiber, dessen Anschlussan- spruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 durch die Reservierungsentschei- dung beschränkt wird, verpflichtet, das Vorliegen der von ihm vorgegebenen Re- servierungskriterien zu überprüfen und eine Reservierung zugunsten einer kon- kurrierenden Anlage nur vorzunehmen, wenn die Kriterien eingehalten worden sind. (2) Diese Pflicht hat die Beklagte hier nicht erfüllt. Das Berufungsge- richt geht selbst davon aus, dass Änderungen an Bauvorhaben im Lauf eines Projekts nicht ungewöhnlich sind. Es bestand aus diesem Grund - für die Be- klagte ohne weiteres erkennbar - Anlass, die Übereinstimmung der Baugeneh- migung mit dem fast ein Jahr zuvor angemeldeten Vorhaben zu überprüfen. Auf die Angabe der bei der Anmeldung vergebenen Registriernummer im Begleit- schreiben kommt es dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, da Reservierungskriterium allein die Vorlage einer gültigen Baugenehmigung war. 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines überwiegenden Mitverschul- dens der Klägerin ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat die in ständiger Rechtsprechung aner- kannte Lehre zum Schutzzweck der Norm nicht beachtet. Danach steht die adä- quate Zurechnung eines Schadens unter dem Vorbehalt eines haftungserwei- ternden oder -begrenzenden besonderen Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Eine Schadensersatz- pflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der 36 37 38 39 - 16 - Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist. Das ist auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB und auch bei der Verletzung einer bloßen Obliegenheit zu beachten (BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 9 mwN). Die Klägerin war nicht verpflichtet, die ihr erteilte Baugenehmigung möglichst frühzeitig einzureichen, um die Beklagte vor einer unrichtigen Reser- vierungsentscheidung im Hinblick auf eine andere eingereichte Baugenehmigung zu schützen. Die Einreichung der Baugenehmigung oblag ihr - sofern eine solche Obliegenheit überhaupt zu bejahen ist - allein im eigenen Interesse. Die An- nahme eines Mitverschuldens der Klägerin scheidet deshalb aus. 40 - 17 - Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - nach seiner rechtlichen Beurteilung folgerichtig - keine Feststellungen zum Schaden getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2015 - 31 O 47/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2020 - 6 U 116/15 - 41