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Entscheidung

XIII ZB 13/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323BXIIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323BXIIIZB13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 13/22 vom 21. März 2023 in der Abschiebungshaftsache Berichtigt durch Beschluss vom 19. Juni 2023 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12. Mai 2021 den Betroffenen im Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene reiste 2017 nach Deutschland ein. Der von ihm unter Aliaspersonalien als vorgeblich libyscher Staatsangehöriger gestellte Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Betroffenen vollziehbar die Abschiebung angedroht. Anlässlich der von Amts wegen durchgeführten Passbeschaffung konnte der Betroffene als tunesischer Staatsangehöriger iden- tifiziert werden. Am 12. Mai 2021 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 1 - 3 - 4. Juni 2021 angeordnet. Am 17. Mai 2021 hat der Betroffene den Rechtsbe- schwerdeführer als Person seines Vertrauens benannt, Beschwerde eingelegt und beantragt, das Verfahren im Fall einer Haftentlassung als Feststellungsver- fahren fortzusetzen. Nachdem der Betroffene am 19. Mai 2021 abgeschoben worden war, hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen. Da- gegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Amtsgericht habe die Haft zu Recht angeordnet. Insbesondere habe ein zulässiger Haftantrag vorgelegen. 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Haftanordnung lag kein zulässiger Haftantrag zugrunde. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zwei- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvorausset- zungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesent- lichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 7 mwN). b) Nach diesen Maßstäben enthält der Haftantrag keine ausreichen- den Darlegungen zur Erforderlichkeit der Haftdauer. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Die beteiligte Behörde hat ausgeführt, die Rückführung des Be- troffenen könne ohne Sicherheitsbegleitung mit einer Linienmaschine oder mit einer Chartermaßnahme erfolgen. Nach dem zuständigen Bundespolizeipräsi- dium K. könne die Rückführung mit Sicherheitsbegleitung innerhalb von drei Wochen ab Eingang des Passersatzpapiers erfolgen. Dieses sei bereits an- gefordert und es sei zu erwarten, dass es am 12. Mai 2021 bei der Botschaft abgeholt werden könne. Sodann würden etwa drei Wochen für die Organisation des Rückflugs benötigt. Unter Hinzurechnung von mehreren Tagen für allfällige Verzögerungen werde daher Haft bis zum 4. Juni 2021 beantragt. bb) Diesen offensichtlich widersprüchlichen Angaben lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen für die Abschiebung des Betroffenen ohne Sicherheitsbegleitung drei Wochen benötigt wurden. Denn die Auskunft der Bun- despolizei bezog sich lediglich auf eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung, die hier indes gerade nicht erforderlich war. Das Amtsgericht hat diesen Wider- spruch auch nicht - etwa durch Rückfragen - bei der Behörde aufgeklärt (§ 26 FamFG). Die Vertrauensperson hatte hierauf ausdrücklich hingewiesen, ohne dass sich das Landgericht indes mit diesem Einwand befasst hätte. 7 8 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2021 - 473 XIV 232/21 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2022 - 2 T 292/21 - 9 ECLI:DE:BGH:2023:190623BXIIIZB13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 13/22 vom 19. Juni 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 21. März 2023 wird gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: In Absatz 3 Satz 2 des Tenors muss es statt "in allen Instanzen" richtig heißen "in erster und zweiter Instanz und der Person des Vertrauens in dritter Instanz". Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2021 - 473 XIV 232/21 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2022 - 2 T 292/21 -