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Entscheidung

6 StR 88/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR88.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 88/23 vom 21. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landge- richts Potsdam zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nunmehr hat das Land- gericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: 1 2 - 3 - „Das Landgericht hat in seinem Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen zugrunde gelegt, indem es den Um- fang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststellungen zu den Vorausset- zungen des § 21 StGB getroffen hat. Insoweit gilt: Hebt das Re- visionsgericht ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung, die aus- schließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht bean- standeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen indessen nicht die Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange- klagten, die nur zum Rechtsfolgenausspruch gehören. Daher be- zieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehöri- gen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Ent- scheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminder- ten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77, NJW 1977, 1247; vom 21. März 2017 – 5 StR 81/17 Rn. 5; Beschluss vom 15. April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; Schäfer/San- der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1347). Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsge- mäßer Weise eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müs- sen. Das hat sie nicht getan. Der Rechtsfehler schließt die Be- zugnahme auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvor- würfe ein; denn diese waren für das erstbefasste Tatgericht auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Re- levanz (…). Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsmangel lässt sich nicht sicher ausschließen. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deshalb ohne Bindung an bisherige Feststellun- gen zur Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklag- ten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständi- gen – neue Feststellungen zu treffen haben.“ - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Er macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Land- gericht zurückzuverweisen. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 16.12.2022 - 24 KLs 9/22 3