Entscheidung
4 StR 84/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160323B4STR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160323B4STR84.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/22 vom 16. März 2023 in der Bußgeldsache gegen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hier: Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2022 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Betroffenen am 16. März 2023 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückgege- ben. Gründe: I. Die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz erließ am 15. Mai 2020 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einem Fahrver- bot wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h. Nach seinem form- und frist- gerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger zur Überprüfung der Verlässlichkeit der dem Ordnungs- widrigkeitenvorwurf zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung gegenüber der Verwaltungsbehörde Einsicht in verschiedene Unterlagen sowie die Übermitt- lung näher bezeichneter Daten, insbesondere der Falldatensätze der „gesamten tatgegenständlichen Messreihe“ mit den Rohmessdaten bzw. Einzelmesswerten. Insoweit lehnte die Zentrale Bußgeldstelle eine Zurverfügungstellung der begehr- ten Daten ab. Dies bestätigte das Amtsgericht Alzey nach einem Antrag des Be- troffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG). Ein weiteres, im Anschluss an die Vorlage der Akten an das Amtsgericht gestelltes Einsichts- und Übermitt- lungsersuchen des Betroffenen blieb ebenfalls ohne Erfolg. 1 - 3 - In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Alzey erneuerte der Be- troffene sein Einsichtsbegehren nicht. Eine für den Termin bevollmächtigte Ver- teidigerin des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen erklärte vielmehr, dass die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht bestritten werde. Das Amtsgericht Alzey hat den Betroffenen mit Urteil vom 1. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer- halb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße von 195 € verur- teilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den Fest- stellungen überschritt der Betroffene bei der Fahrt mit einem Pkw auf einer Bun- desautobahn die an der Messstelle durch Verkehrszeichen auf 100 km/h be- schränkte Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 46 km/h. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO-Einseitensensor ES 3.0 zugrunde. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbe- schwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit den Verfahrensrügen beanstandet er unter den Gesichtspunkten einer Verletzung des fairen Verfah- rens und einer – im Hinblick auf die Versagung des Rechts auf „Akteneinsicht“ – unzulässigen Beschränkung der Verteidigung unter anderem die unterbliebene Übermittlung der Rohmessdaten der gesamten Messreihe. II. In der Sache möchte das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsbe- schwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Es hält die Verfahrensbeanstandungen nur insoweit für zulässig, als dem Betroffenen 2 3 4 5 - 4 - die Zurverfügungstellung der vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe versagt wurde, obwohl er das Zugangsersuchen sowohl im Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die in diesem Umfang zulässig erhobenen Verfahrensrügen erachtet das Oberlan- desgericht als unbegründet. Dem Informationsinteresse des Betroffenen in Be- zug auf die Falldateien der Tagesmessreihe, aus denen grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung geschlossen werden könne, sei kein Vorrang vor den durch die Gewährung des Informations- zugangs erheblich beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Funk- tionstüchtigkeit der Rechtspflege einzuräumen. An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Koblenz durch die Entscheidungen des Thüringer Oberlan- desgerichts vom 17. März 2021 (VRS 140, 33) und des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 12. Oktober 2021 (ZfSch 2021, 709) gehindert. Das Oberlandesgericht Koblenz versteht diese Beschlüsse dahin, dass es den Verwaltungsbehörden und Bußgeldgerichten aus Rechtsgründen verwehrt sei, dem Betroffenen die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens begehrte Einsicht in die Tagesmess- reihe zu versagen. Es hat die Sache daher mit Beschluss vom 1. Februar 2022 (DAR 2022, 218) gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: ESO-Ein- seitensensor ES 3.0 - Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messer- gebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten 6 - 5 - der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhal- tet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschrän- kung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO)?“ Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung für zulässig hält, hat bean- tragt zu beschließen: „Es stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens dar, wenn in einem Bußgeldver- fahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr einem Antrag des Betroffenen oder seines Ver- teidigers auf Einsicht in Messdaten aus Bußgeldverfahren gegen andere Betroffene, die am selben Tag mit demselben Messgerät erhoben worden sind, bis zum tatrichterlichen Urteil nicht nachge- kommen wird, sofern dieser lediglich mit der abstrakten Möglichkeit, hierdurch an verteidigungsrelevante Informationen zu gelangen, begründet wird, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche für die Messreihe spezifischen und für die Beurteilung der konkreten Mes- sung relevanten Aufschlüsse sich daraus möglicherweise ergeben könnten.“ III. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzugeben, denn die Vorlegungsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind zu verneinen. Der Annahme des Oberlandesgerichts, die dem Bun- desgerichtshof vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich, liegt die nicht mehr vertretbare rechtliche Bewertung einer Vorfrage zugrunde. Damit ist der Senat 7 8 - 6 - an die vom Oberlandesgericht bejahte Entscheidungserheblichkeit nicht gebun- den (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 386/21 Rn. 8, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 652/17, NStZ-RR 2019, 60, 61; Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 240 ff.; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 121 GVG Rn. 78; Feilcke in KK-StPO, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 43 f.; Quentin in SSW- StPO, 5. Aufl., § 121 GVG Rn. 22; jeweils mwN). 1. Die Vorlegungsfrage kann für die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur erheblich sein, wenn der Betroffene sein Begehren, Zugang zu den Roh- messdaten der Tagesmessreihe zu erhalten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren in ausreichender Weise geltend gemacht hat (vgl. zu den Anforderun- gen allgemein etwa KG, Beschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws (B) 84/21, juris Rn. 7). Hiervon geht das Oberlandesgericht Koblenz auch aus. Es hat jedoch die rechtliche Bedeutung des Umstands verkannt, dass der Betroffene sein Zu- gangsgesuch – anders als in den Fällen, die den als divergierend angesehenen Entscheidungen zugrunde lagen (vgl. zudem OLG Stuttgart, VRS 140, 319) – nicht in der Hauptverhandlung erneuert hat. Damit kann seinen Verfahrensrügen, die sich auf die verweigerte Einsichtnahme in die Rohmessdaten stützen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Sollte das Rechtsbeschwerdevorbringen im Hinblick auf das Prozessgeschehen in der Hauptverhandlung nicht bereits als unzureichend anzusehen sein (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), wären die Rügen jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus Fol- gendem: a) Die Verfahrensrüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO) kann nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nur durchgreifen, wenn Verteidigungsrechte 9 10 - 7 - durch einen Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252, 1255; Beschluss vom 17. Juli 2008 ‒ 3 StR 250/08, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Be- schränkung 9; Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 359). Ein solcher ist hier nicht ergangen. Es kann zwar auch ausreichen, wenn das Gericht es unterlässt, einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 3 StR 250/08, NStZ 2009, 51; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 102). Auch daran fehlt es im vorliegen- den Fall jedoch, da die für den Betroffenen in der Hauptverhandlung anwesende Verteidigerin dort keinen auf die Zugänglichmachung der Rohmessdaten abzie- lenden Antrag stellte, sondern vielmehr ausdrücklich erklärte, die Ordnungsge- mäßheit der Messung nicht zu bestreiten. b) Die Rüge, der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) sei verletzt, versagt ebenfalls, wenn das Einsichtsersuchen nicht (auch) in der Hauptverhandlung geltend gemacht wird. Dies liegt – ohne dass es auf die Frage ankäme, ob nicht insoweit ohnehin § 338 Nr. 8 StPO anzuwenden ist (vgl. OLG Brandenburg, ZfSch 2021, 469; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Februar 2016 – Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi), ju- ris Rn. 8) – schon im Grundsatz der Verfahrensfairness selbst begründet. aa) Das Recht auf ein faires Verfahren ist erst verletzt, wenn bei einer Ge- samtschau rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 133, 168, 200; BVerfGE 130, 1, 25 f.; OLG Karlsruhe, NZV 2020, 368). Ein Verstoß gegen den auf die Gesamtheit des Verfahrens abhebenden Fairnessgrundsatz (vgl. EGMR, NJW 2019, 1999; NJW 2017, 2811, 2812; BVerfG, NJW 2021, 455 Rn. 33, 35) kommt daher bei verweigerter Einsichtnahme in Rohmessdaten nur 11 12 - 8 - dann in Betracht, wenn einem rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessu- alen Möglichkeiten angebrachten Zugangsgesuch nicht entsprochen worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws (B) 84/21, juris Rn. 7; Thürin- ger Oberlandesgericht, VRS 140, 33, 35). bb) Nach diesen Maßgaben muss der Betroffene, will er mit der Rechts- beschwerde einen Verstoß gegen die Verfahrensfairness rügen, den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Informationen nicht nur bereits im Bußgeldverfahren und im Verfahren nach § 62 OWiG begehren (so KG Berlin, Beschluss vom 20. April 2021 – 3 Ws (B) 84/21, juris Rn. 7 mwN; OLG Koblenz, BeckRS 2020, 10860 Rn. 7; s. ferner BVerfG, NJW 2021, 455 Rn. 60, 66), sondern sein Ein- sichtsbegehren auch in der Hauptverhandlung weiterverfolgen (vgl. hierzu VerfGH Saarland, NZV 2018, 275 Rn. 35, 38; OLG Brandenburg, ZfSch 2021, 469; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Februar 2016 – Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi), juris Rn. 8; jeweils mwN; Hannich, FS Fischer 2018, S. 655, 658; s. zudem BVerfG, NJW 2021, 455 Rn. 66). Im Blick auf die gebotene Gesamt- schau kann die Fairness des Ordnungswidrigkeitenverfahrens überhaupt nur in Frage stehen, wenn der (verteidigte) Betroffene die Einsicht in die Rohmessdaten auch mithilfe eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags begehrt hat. Denn bei dieser handelt es sich um den maßgeblichen Verfahrensabschnitt für die tat- richterliche Sachentscheidung, die der Betroffene durch seinen Einspruch her- beiführt. Das Gericht trifft seine Entscheidung allein aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO). Der Betroffene hat es hier versäumt, sein Informationszugangsersuchen in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Aus den zuvor genannten Gründen genügt – anders als das Oberlandesgericht Koblenz annimmt – sein beim Amts- 13 14 - 9 - gericht vor der Hauptverhandlung gestelltes Einsichtsgesuch nicht, um eine Ver- letzung des Fairnessgrundsatzes mit Erfolg rügen zu können. Hieran ändert § 336 Satz 1 StPO nichts (vgl. auch zur Akteneinsicht BGH, Urteil vom 24. Mai 1955 – 5 StR 155/55; OLG Hamm, NJW 1972, 1096). Denn diese Vorschrift ent- bindet das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung der als verletzt gerügten Verfahrensfairness nicht davon, die Gesamtheit des Verfahrens in den Blick zu nehmen. 2. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass ein von dem vorlegenden Oberlandesgericht womöglich befürworteter Rechtssatz des Inhalts, dass bei ei- nem standardisierten Messverfahren die Persönlichkeitsrechte Dritter und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege dem Informationsinteresse des Betroffe- nen an der Tagesmessreihe generell vorgehen, mit den bindenden verfassungs- gerichtlichen Vorgaben einer Einzelfallprüfung (vgl. BVerfG, NJW 2021, 455 Rn. 58) unvereinbar sein könnte. Sollte den begehrten Informationen nach der zulässigen (individuellen) gerichtlichen Überprüfung des Gesuchs die Verteidi- gungsrelevanz abzusprechen sein (vgl. dazu BVerfG, NJW 2021, 455 Rn. 56 ff.), wohin auch das Oberlandesgericht Koblenz nach dem Vorlagebeschluss zumin- dest tendiert, scheidet allerdings schon deshalb ein Zugangsanspruch des Be- 15 - 10 - troffenen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21, NZV 2022, 287 Rn. 9; OLG Zweibrücken, BeckRS 2022, 15436 Rn. 16). Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz