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Entscheidung

StB 10/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323BSTB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323BSTB10.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 10/23 vom 15. März 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Betroffenen J. gegen den Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2023 über die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 15. März 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereini- gung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. November 2022 (1 BGs 789/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen, seiner Wohnräume, seiner sonstigen Räume und Sachen sowie seiner Fahrzeuge angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. 1 - 3 - Der Drittbetroffene hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung „gegen die Art und Weise der Durchsuchung“ gestellt und beantragt, festzustellen, dass das ge- waltsame Aufschießen seiner Haustür, seine Fesselung mit Kabelbindern und Handschellen sowie die Gestattung des Lesens des Durchsuchungsbeschlusses erst nach durchgeführter Durchsuchung rechtswidrig waren. Der Ermittlungsrich- ter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom 1. Februar 2023 zurückgewiesen (1 BGs 55/23). Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Be- schwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Ver- fügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Ent- scheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durch- suchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/ 2 3 4 - 4 - Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19). Schäfer Berg Voigt