Beschluss
IV ZR 11/22
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZR11.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20 und C-187/20, VersR 2022, 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.461,54 € Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust