Entscheidung
VIa ZR 257/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130323BVIAZR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130323BVIAZR257.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 257/22 vom 13. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü- cken vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abge- lehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das vom Klä- ger gekaufte Kraftfahrzeug gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugäng- lich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.07.2021 - 1 O 78/20 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.01.2022 - 4 U 132/21 -