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Entscheidung

1 StR 489/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR489.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/22 vom 9. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C. XIII. der Urteils- gründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sion gegen seine Verurteilung. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die 1 2 - 3 - rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzu- setzen. Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 4 mwN). Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 24.10.2022 - 3 KLs 308 Js 140273/20 3