Entscheidung
6 StR 511/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR511
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR511.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 511/22 vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. Juni 2022 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall 38 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren se- xuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tat- einheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Füh- rungsaufsicht und in einem Fall zudem mit versuchtem sexuellen Übergriff, sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 33 weiteren Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels und die insoweit dem Nebenkläger entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß ge- gen Weisungen während der Führungsaufsicht und in einem Fall zudem mit ver- suchtem sexuellen Übergriff, sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen wäh- rend der Führungsaufsicht in 34 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens sowie zu einer hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hin- sichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht (Fall 38 der Urteilsgründe) aus prozess- ökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Aus den bislang getroffe- nen Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass auch diese wei- tere Weisung strafbewehrt war und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 StR 323/20; NStZ-RR 2021,307 vom 8. September 2016 – 1 StR 377/16; vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15). We- gen der Teileinstellung ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. 1 2 - 4 - Aufgrund der Teileinstellung entfällt die im Fall 38 verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann indes bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibenden 39 Strafen aus, dass die Strafkammer ohne diejenige für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 27.06.2022 - 12 KLs 198/21 jug (3) 3