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Entscheidung

1 StR 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/23 vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2023 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Be- schwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der voll- ständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20 Rn. 14; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. - 3 - Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeschobene Rüge, das Landgericht habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Ge- schädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Ange- klagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos. Jäger Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Fischer ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 08.08.2022 - 8 KLs 47 Js 26374/18 jug. (2)