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Entscheidung

VIII ZB 61/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060323BVIIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060323BVIIIZB61.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 61/22 vom 6. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesge- richtshofs vom 2. November 2022 (Kassenzeichen 780022146720) wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kos- tenrechnung vom 2. November 2022 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom 10. No- vember 2022 bzw. 11. Januar 2023. II. 1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG 1 2 3 - 3 - auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mails des Beschwerdefüh- rers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiederge- gebene) Unterschrift tragen noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (An- lage 1) eine Festgebühr in Höhe von 132 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung auto- mationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). 4 5 - 4 - 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 1 C 1241/21 (X) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2022 - 16 T 363/22 - 6