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Entscheidung

5 StR 503/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020323B5STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020323B5STR503.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 503/22 vom 2. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gehörsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 durch Beschluss vom 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge. Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlich- rechtliche Fehler überprüft. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht wei- ter begründet und insbesondere keine Ausführungen zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Verurteilten zum Einziehungsausspruch gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begrün- dung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn der Beschwerdeführer hat ge- mäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erach- tet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26; vom 21. Novem- ber 2019 – 1 StR 563/18). Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 29.07.2022 - 3 KLs 370 Js 17306/21 (2/22) 3