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Entscheidung

IX ZB 4/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010323BIXZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010323BIXZB4.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/23 vom 1. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 1. März 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. September 2019 wird auf Kos- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ge- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechts- beschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Ge- setzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). 1 - 3 - Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff). 2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiord- nung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 72 C 163/18 - LG Augsburg, Entscheidung vom 12.09.2019 - 874 T 3330/19 - 2