Entscheidung
5 StR 406/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010323B5STR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010323B5STR406.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 406/22 vom 1. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der erhobenen Beweisantragsrüge bemerkt der Senat ergänzend: Der Beschluss des Landgerichts, mit dem es einen Antrag der Verteidigung zu- rückgewiesen hat, durch den ein Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain nachgewiesen werden sollte, erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere wird er jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf eine Gegenvorstellung ergan- genen Beschluss seiner Informationspflicht gerecht. Der Senat könnte ungeach- tet dessen aber auch ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Rechts- fehler beruhen würde. Denn die Strafkammer hat mit der Erwägung, die Behand- lung des Angeklagten werde nicht zu einer deutlichen Herabsetzung des Ausma- ßes seiner Gefährlichkeit führen, auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB verneint. Diese Wertung ist angesichts der im Urteil - 3 - eingehend dargestellten Persönlichkeit des Angeklagten, des Charakters seiner Vorverurteilungen und der nun von ihm begangenen Straftaten nicht zu bean- standen. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 31.05.2022 - (533 KLs) 251 Js 507/20 (11/21)