Leitsatz
XIII ZB 68/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280223BXIIIZB68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280223BXIIIZB68.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 68/21 vom 28. Februar 2023 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 104 Das Beschleunigungsgebot ist nicht schon verletzt, wenn einer der für die Vorbe- reitung einer Abschiebung erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisa- torischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorange- trieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach - 2 - - 3 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2021 wird auf Kosten der Vertrauensperson zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2016 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde be- standskräftig abgelehnt und dem Betroffenen vollziehbar die Abschiebung ange- droht. Der Betroffene wurde am 15. November 2017 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in seiner Landessprache auf die Anzeigepflicht beim Verlassen des Aufenthaltsorts hingewiesen. Im weiteren Verlauf tauchte er unter. Am 4. De- zember 2019 wurde er festgenommen. Bei der Anhörung erklärte der Betroffene, er sei Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, dessen Mutter ebenfalls gha- naische Staatsangehörige sei. Das Amtsgericht hat Abschiebungshaft bis zum 7. Februar 2020 angeord- net. Am 23. Januar 2020 hat die Vertrauensperson des Betroffenen einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt und beantragt, im Falle der Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Am 30. Januar 2020 wurde 1 2 - 4 - der Betroffene abgeschoben. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag zu- rückgewiesen und ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Das Be- schwerdegericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurück- gewiesen werde. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbe- schwerde und verfolgt ihren Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft im Zeitraum vom 23. bis 30. Januar 2020 festzustellen, weiter. I. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es habe der Haftgrund der Fluchtgefahr vorgelegen. Nach Ablauf der Ausreisefrist sei der Betroffene trotz Belehrung über die Anzeigepflicht unterge- taucht. Die Regelung des § 60a Abs. 2b AufenthG habe der Abschiebung nicht entgegengestanden. Der Betroffene habe bei seiner Anhörung erstmals erklärt, Vater eines in Deutschland lebenden Kindes zu sein, ohne Name, Geschlecht, Alter und Wohnort des Kindes anzugeben. Er habe keine Angabe dazu gemacht, dass er Kontakt zum Kind habe. Schließlich sei auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Die gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, Beugehaft zur Be- schaffung von Ausweispapieren sei nicht zulässig, greift das nicht durch. Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vorgelegen hat. Ist das der Fall, ist Abschiebungshaft zulässig, auch wenn vor der Abschiebung Passersatzpa- piere zu beschaffen sind. Die Mitwirkungshaft des § 62 Abs. 6 AufenthG soll (zu- sätzlich) die Durchführung von Anordnungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglichen. Nach dem klaren Wortlaut, der Systematik sowie Sinn und Zweck 3 4 5 6 - 5 - der Vorschrift hat Mitwirkungshaft aber keinen Vorrang vor der Abschiebehaft ge- mäß § 62 Abs. 3 AufenthG, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreise- pflicht vom 10. Mai 2019, BT-Drucks. 19/10047, S. 43 unten). Die von der Rechts- beschwerde zitierte Entscheidung betrifft im Übrigen eine Fallgestaltung, in der anders als hier schon kein zulässiger Haftantrag vorgelegen hat (BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 47/12, juris Rn. 8). b) Dem Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht ver- kenne die Amtsermittlungspflichten gemäß § 26 FamFG, ist kein Erfolg beschie- den. aa) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und auf Grund von § 26 FamFG ein- fachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend zu prüfen. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - V ZB 70/17, juris Rn. 6 mwN). Er hat aber weder zu prüfen noch zu ent- scheiden, wie Vortrag zu familiären Bindungen ausländerrechtlich zu bewerten ist, insbesondere, ob sich hieraus etwa unter dem Gesichtspunkt einer Duldung des Aufenthalts Abschiebungshindernisse ergeben. Das ist vielmehr Aufgabe der Verwaltungsgerichte (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 16 mwN; vom 22. März 2022 - XIII ZB 6/21, juris Rn. 14; grundlegend zur Aufgabenverteilung zwischen Haftgerichten und Verwaltungsgerichten BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 81/20, NVwZ-RR 2022, 237 Rn. 7 ff.). 7 8 - 6 - bb) Nach diesen Grundsätzen bestand im vorliegenden Fall kein Anlass für weitere Ermittlungen. Der Betroffene hat bei der Anhörung schon nicht vorge- tragen, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt habe oder ein behördliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Erteilung einer Dul- dung gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG anhängig sei. Auch die vom Betroffenen nach der Anhörung bevollmächtigte Vertrauensperson macht das nicht geltend. Schließlich ist - ohne dass es hier darauf ankommen würde - ein entsprechender Antrag mit konkreten Angaben zum Kind auch nach der Anhörung bis zum 30. Ja- nuar 2020 nicht gestellt worden. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerde- gericht zu Recht keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz darin ge- sehen, dass die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung den Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis zum 30. Januar 2020 in Anspruch genommen hat. aa) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Ab- schiebung nicht aus, verlangt aber, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne unnötige Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungs- haft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 11 mwN). bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Beschwerdegericht seiner Prü- fung zutreffend zugrunde gelegt. Seine Würdigung, dass die beteiligte Behörde bei der Planung und Durchführung der Überstellung den sich aus dem Beschleu- nigungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht geworden ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 9 10 11 12 - 7 - (1) Der am 4. Dezember 2019 festgenommene Betroffene wurde am 10. Dezember 2019 mit dem Ziel der Beschaffung eines Passersatzpapiers aus der in Nordrhein-Westfalen befindlichen Unterbringungseinrichtung nach Berlin verbracht, dort im Rahmen einer Sammelanhörung bei der Botschaft der Repub- lik Ghana vorgeführt und sodann in die Unterbringungseinrichtung zurückgeführt. Nachdem der Bericht der Bundespolizei über die Vorführung am 18. Dezember 2019 erstellt wurde und der beteiligten Behörde vorlag, wurde am 20. Dezember 2019 ein Flug angefragt, für den 30. Januar 2020 vorgemerkt und am 9. Januar 2020 gebucht. Das von der Botschaft ausgestellte und über die Bundespolizei der Zentralen Ausländerbehörde B. übermittelte Passersatzpapier lag am 21. Ja- nuar 2020 vor; die Abschiebung erfolgte mit dem bereits für den 30. Januar 2020 gebuchten Flug. (2) Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Beschwerdegerichts, die Abschiebung sei unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22) ohne unnötige Verzögerung betrieben worden, nicht zu beanstanden. Angesichts der hier notwendigen zahlreichen Bearbeitungsschritte, die jeweils verschiedener Vorbereitungen bedurften, die Zusammenarbeit mehrerer Behörden erforderten und bei denen zudem die (zeitlichen) Vorgaben der ghanaischen Botschaft zu beachten waren, sind unnötige Verzögerungen nicht erkennbar. Soweit die Rechtsbeschwerde die Dauer einzelner Bearbeitungsschritte beanstandet und meint, diese hätten schneller - etwa binnen drei Tagen anstelle einer Woche - erfolgen müssen, verkennt sie, dass das Beschleunigungsgebot nicht schon ver- letzt ist, wenn einer der erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht so- fort erfolgt. Angesichts der Vielzahl der von der beteiligten Behörde und den in Zusammenarbeit mit ihr tätigen Behörden zu betreibenden Vorgänge ist es nach- vollziehbar, dass das auch bei der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung 13 14 - 8 - nicht stets der Fall sein kann. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass einzelne Bear- beitungsschritte je nach den Umständen teils mehr und teils weniger Zeit in An- spruch nehmen als hierfür im Durchschnitt erforderlich ist. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum daher aus, wenn die Beschaffung der Passersatzpapiere und die Durchführung der Abschiebung - wie hier - so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt (wie etwa das Abwarten eines erst drei Monate später stattfindenden Sammeltermins, BGH Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 15; Verzögerungen von knapp drei Wochen bei der Erstellung eines Antrags auf Aus- stellung von Passersatzpapieren BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/19, juris Rn. 11; Verzögerung von bereits sechs Wochen, bis die Aus- länderbehörde bei der Botschaft in Erfahrung brachte, dass dem Antrag auf Aus- stellung von Passersatzpapieren Lichtbilder und der Bescheid über die Auswei- sung beizufügen waren, BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 8 f.) Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, die bei der Flugbuchung den von der Botschaft vorgegebenen zeitlichen Vorlauf ein- zuhalten hat, keinen Versuch einer Umbuchung vornimmt, wenn die Passersatz- papiere einige Tage früher vorliegen als zu erwarten war. Im Hinblick auf die ge- nannten Gesamtumstände lässt sich ferner nicht feststellen, dass Verzögerun- gen durch die Buchung eines Sammelcharterfluges eingetreten sind. - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festset- zung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.03.2020 - 65 XIV(B) 58/19 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.12.2021 - 5 T 82/20 - 15