Entscheidung
V ZR 255/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230223BVZR255
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230223BVZR255.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 255/21 vom 23. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 8, 9 und 23. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.594,40 €. Gründe: I. Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Am 29. Oktober 2018 fand eine außerordentliche Eigentümerversamm- lung statt, in der die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Notgeschäfts- führung der Verwalterin beschlossen wurde. 1 - 3 - Mit der im Jahr 2018 eingegangenen Klage beantragen die Kläger zu 1 bis 23, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat der Klage statt- gegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht das amts- gerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen dahingehend abgeän- dert, dass die Ungültigerklärung lediglich auf die Klagen der Kläger zu 6 und 7 hin erfolgt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger zu 8, 9 und 23 mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte zu 10 bean- tragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, 225) der Be- schwerdeführer noch fortbesteht, nachdem der angefochtene Beschluss mit dem Urteil des Berufungsgerichts aufgrund der von den Klägern zu 6 und 7 erhobenen Klage rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Dieses Sachurteil wirkt nach § 48 Abs. 3 WEG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG nämlich auch zu Gunsten der Be- schwerdeführer, die notwendige Streitgenossen der Kläger zu 6 und 7 sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, WuM 2009, 373 Rn. 22). Ein Rechtsschutzinteresse kann sich jedenfalls nicht daraus ergeben, dass die Be- schwerdeführer weitere Anfechtungsgründe geltend machen, die nicht der Grund für die erfolgte Ungültigkeitserklärung waren; denn einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands einer Anfechtungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 10). 2 3 4 - 4 - 2. Jedenfalls übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der be- absichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 11. Feb- ruar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). b) Die Kläger zu 8, 9 und 23 haben in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie meinen, ihre Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF festgesetzten Streitwert von 338.358,50 € überein. Dies trifft nicht zu. Der Streit- wert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maß- gebend ist vielmehr das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewer- ten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3). Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung hat die Beschwerde nicht dar- gelegt. 5 6 7 - 5 - c) Der Senat schätzt die Beschwer der Kläger zu 8, 9 und 23 auf insgesamt 10.119,88 €. Das Revisionsgericht muss in dem Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die je- denfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Be- schluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, MDR 2022, 791 Rn. 7). Hier lässt sich die Höhe des Interesses der Kläger zu 8, 9 und 23 an der Entscheidung den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in dem amtsgericht- lichen Urteil entnehmen, gegen die sich die Kläger nicht gewandt haben. Hier- nach beträgt das Interesse der Kläger zu 8 und 9 (2.287,19 € + 2.652,60 € =) 4.939,79 €, dasjenige der Klägerin zu 23 (2.080,72 € + 2.893,74 € + 205,63 € =) 5.180,09 €. 8 - 6 - III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 GKG aF (zu dessen Anwendbarkeit auf Altfälle vgl. Senat, Beschluss vom 30. Septem- ber 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 18 f.). Dabei legt der Senat be- züglich des Gesamtinteresses der Parteien mangels anderer Anhaltspunkte den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Wert von 1.713.313,08 € zu- grunde. Der nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF grundsätzlich auf das hälftige Gesamtinteresse zu bestimmende Wert ist nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF auf den fünffachen Wert des Interesses der Kläger zu 8, 9 und 23 begrenzt. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 30.10.2019 - 244 C 8212/18 WEG - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.11.2021 - 14 S 7436/19 WEG - 9 10