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Leitsatz

I ZR 157/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230223BIZR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIZR157.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 157/21 Verkündet am: 23. Februar 2023 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Action Replay Richtlinie 2009/24/EG Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b; UrhG § 69a Abs. 1 bis 3, § 69c Nr. 2 Satz 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5. Mai 2009, S. 16) folgende Fragen zur Vor- abentscheidung vorgelegt: 1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richt- linie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computer- programms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variab- len verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet? 2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Ver- vielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerpro- gramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das ge- schützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Pro- gramms verwendet? BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich- ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Aus- legung von Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computer- programmen (ABl. L 111 vom 5. Mai 2009 S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG einge- griffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Com- puterprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Com- puterprogramm ablaufendes anderes Programm den In- halt von Variablen verändert, die das geschützte Compu- terprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ab- lauf des Programms verwendet? 2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ab- laufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen - 3 - verändert, die das geschützte Computerprogramm im Ar- beitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet? Gründe: A. Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa PlayStation-Spielkonsolen, insbesondere die bis zum Jahr 2014 vertriebene PlayStationPortable (PSP), sowie Spiele für diese Konsolen (im Folgenden: Spiele, Software oder Computerprogramm der Klägerin), darunter das Spiel "Motorstorm Arctic Edge". Die Beklagten zu 1 und 2 gehören zur Unternehmens- gruppe der D. H. G. , die Software entwickelt, produziert und ver- treibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin, darunter die Software "Action Replay PSP" sowie unter dem Namen "Tilt FX" ein zusätzliches Eingabegerät für die Spielkonsole PlayStationPortable nebst Soft- ware. Das Gerät "Tilt FX" ermöglicht die Steuerung der Spielkonsole durch Be- wegung im Raum. Die Beklagte zu 1 hat die Software "Action Replay PSP" und "Tilt FX" entwickelt. Die Beklagte zu 2 hat diese Software vertrieben. Der Be- klagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Die Softwareprodukte der Beklagten funktionieren ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software der Beklagten erfolgt dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit der Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf der Spielkonsole einen zusätzlichen Menüpunkt "Action Replay" aufrufen, über den Veränderungen an den einzelnen 1 2 - 4 - Spielen der Klägerin vorgenommen werden können. Darunter sind beispiels- weise beim Spiel "Motorstorm Arctic Edge" die Optionen "Infinite Turbo" und "All Drivers available", die dazu führen, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des "Turbos" ("Booster") entfallen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfüg- bar ist, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimm- ter Punktzahlen freigeschaltet werden würde. Mit der Software "Tilt FX" erhält der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wird und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielkonsole im Raum ermöglicht. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors ist ebenfalls ein Memory Stick in die PSP ein- zustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt "Tilt FX" mit einer Auswahlliste von Spielen verfügbar wird. Auch hier ermöglicht das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden kann, das nicht im Originalspiel vorgesehen ist. Wird dort die Option "FX" gewählt, entfallen bestimmte Beschränkungen. So kann bei- spielsweise beim Spiel "Motorstorm Arctic Edge" der Turbo unbegrenzt einge- setzt werden. Die Klägerin macht geltend, dass die Nutzer mittels der beanstandeten Softwareprodukte der Beklagten in urheberrechtlich unzulässiger Weise die ihren Spielen zugrundeliegende Software umarbeiteten. Hierfür seien die Beklagten verantwortlich. Hilfsweise macht die Klägerin wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche geltend und stützt sich weiter hilfsweise auf Deliktsrecht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb. 3 4 - 5 - Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un- terlassen, in der Bundesrepublik Deutschland a. die Software Action Replay PSP, die geeignet ist, auf den Hardwarevarian- ten PSP 1000, PSP 2000, PSP 3000 und PSP Go eingesetzt zu werden, anzubieten, zu verkaufen, zu verbreiten und/oder anbieten, verkaufen oder verbreiten zu lassen, mit deren Hilfe der Anwender einen Eingriff in auf der Spielkonsole PlayStationPortable ablaufende Spiele vornehmen kann, der es ermöglicht oder erleichtert, dass die Spiele unter Veränderung der Spie- lesoftware umgearbeitet werden können, b. die zu einem Bewegungssensor zugehörige Software Tilt FX, die geeignet ist, auf den Hardwarevarianten PSP 1000, PSP 2000 und PSP 3000 einge- setzt zu werden, anzubieten, zu verkaufen, zu verbreiten und/oder anbieten, verkaufen oder verbreiten zu lassen, mit deren Hilfe der Anwender einen Eingriff in auf der Spielkonsole PlayStationPortable ablaufende Spiele vor- nehmen kann, der es ermöglicht oder erleichtert, dass die Spiele unter Ver- änderung der Spielesoftware umgearbeitet werden können, c. sowie eine Software wie in a. und b. beschrieben und/oder Lizenzen und/ oder Updates für eine solche Software zum Download anzubieten; II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Angabe des Namens und der Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerbli- chen Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge und Preise der hergestell- ten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren und Vorlage entsprechen- der Belege (Angebote, Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere) in einem chronologisch geordneten Verzeichnis Auskunft über die Herkunft und den Ver- triebsweg der nach Deutschland vertriebenen Produkte gemäß Ziffer I. zu ertei- len, und zwar ab Januar 2008; III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen begehen und bereits begingen. Hilfsweise hat die Klägerin bezüglich der Beklagten zu 1 beantragt, dieser zu verbieten, die im Hauptantrag zu I genannten Handlungen zu unterstützen. Weiter hilfsweise sollen die Beklagten verurteilt werden, die Ermöglichung oder Erleichterung der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen der Spielkonsole zu unterlassen. 5 6 - 6 - Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10, juris) hat die Beklagten zu 2 und 3 nach den Hauptanträgen ver- urteilt, die Beklagte zu 1 lediglich zur Unterlassung gemäß dem ersten Hilfsan- trag. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Klageanträge zu I. und zu III. bezüglich der Beklagten zu 2 und zu 3 weiterverfolgt und darüber hinaus bean- tragt, I. die Beklagte zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die Software Action Replay PSP, die geeignet ist, auf den Hardwarevarianten PSP 1000, 2000, 3000 und PSP GO eingesetzt zu werden, sowie die zu einem Bewegungssensor gehörige Software TiltFX anzubieten, zu verkaufen oder zu verbreiten, mit deren Hilfe der Anwender einen Eingriff in auf der Spielkonsole PlayStationPortable ablaufende Spiele vornehmen kann, der es ermöglicht oder erleichtert, dass die Spiele unter Veränderung der Spielesoftware umge- arbeitet werden können, oder Updates für solche Software zum Download an- zubieten; II. die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu ertei- len darüber, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: a) Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesit- zer, b) Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten und Lie- ferpreise, c) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren sowie der erzielte Gewinn, d) die einzelnen Angebote unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbe- zeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise, e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie f) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten; III. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2 und zu 3 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1 die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen begeht und bereits beging. 7 8 - 7 - Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR 2022, 483) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Kläge- rin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die auf die Verletzung des Urheberrechts ge- stützte Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Dazu hat es im Wesentli- chen ausgeführt: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ge- mäß § 97 Abs. 1 Satz 1, § 69c Nr. 2 UrhG nicht zu. Die Anwendung der Software der Beklagten führe nicht zu einer Umarbeitung der den Originalspielen der Klä- gerin zugrundeliegenden Computerprogramme. Zwar erfüllten die Spiele der Klä- gerin die Voraussetzungen eines Computerprogramms gemäß § 69a UrhG. Der Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms ge- mäß §§ 69a und 69c UrhG seien jedoch die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes sowie die innere Struktur und Organisation des Computerpro- gramms, nicht dagegen sein programmgemäßer Ablauf. Die Software der Be- klagten nehme weder eine Veränderung der Programme selbst noch der in den 9 10 11 12 13 - 8 - Arbeitsspeicher der PSP hochgeladenen Programmkopien vor, sondern ihre pa- rallelen Befehle veränderten nur die vom Computerspiel im Arbeitsspeicher ab- gelegten variablen Daten und bewirkten so die Veränderung des Spielergebnis- ses. Die ursprünglichen Befehle des geschützten Computerspiels blieben jeder- zeit aktiv und ihre innere Struktur durchgehend unangetastet. Die von der Kläge- rin vertretene funktionale Betrachtungsweise, wonach unabhängig von der Ein- wirkung auf den Programmcode oder seiner abgeänderten Vervielfältigung auch dann von einer Umarbeitung auszugehen sei, wenn auf andere Art und Weise in den Programmablauf eingegriffen werde, lasse sich mit dem Schutzgegenstand eines Computerprogramms nach § 69a UrhG nicht vereinbaren. Der programm- gemäße Ablauf eines Computerprogramms sei nicht Teil des urheberrechtlichen Schutzes und daher nicht vom ausschließlichen Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 UrhG erfasst. Der Urheber eines Computerprogramms habe keinen aus §§ 69a, 69c UrhG ableitbaren Anspruch darauf, dass sein Programm nur in einer Weise genutzt wird, wie er es ursprünglich im chronologischen Ablauf vor- gesehen habe, solange das Spiel - wie im Streitfall - auch bei Einwirkung durch Dritte programmgemäß ablaufe und die einzelnen Spielsituationen von der Spie- lesoftware selbst vorgesehen seien. II. Der Erfolg der Revision hängt im Hinblick auf die Hauptanträge der Klä- gerin davon ab, ob der Einsatz der Software der Beklagten das von der Klägerin geltend gemachte ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerpro- gramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG verletzt. Bei der Anwendung dieser Bestim- mung stellen sich Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG. Diese Fragen sind entscheidungserheblich, weil die Klageanträge nicht bereits aus anderen Gründen unzulässig, begründet oder unbegründet sind. 14 - 9 - 1. Im Streitfall stellen sich Fragen zum Gegenstand (Umfang) des Schut- zes eines Computerprogramms (Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG) sowie zum Begriff der Umarbeitung eines Computerprogramms (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG). Die Klägerin beanstandet eine Verletzung des von ihr geltend gemachten ausschließlichen Rechts zur Umarbeitung des Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG. Gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten. Der Begriff des Computer- programms ist in § 69a Abs. 1 UrhG näher bestimmt. Danach sind Computerpro- gramme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Programme in jeder Gestalt, ein- schließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. § 69a Abs. 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG; § 69c Nr. 2 UrhG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG in deutsches Recht um. Beide Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind mithin mit Blick auf die genannten Richtlinienbestimmungen unionsrechtskonform auszulegen. Dabei stellen sich zwei Auslegungsfragen. 2. Zunächst stellt sich die Frage, ob durch die von der Klägerin beanstan- dete Anwendung der Software der Beklagten in den Schutzbereich des Compu- terprogramms eingegriffen wird. Es ist zweifelhaft, ob Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG dahin auszulegen ist, dass in den Schutzbereich eines 15 16 17 - 10 - Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG einge- griffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem ge- schützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet (Vorlagefrage 1). a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts entfalten die Softwareprodukte der Beklagten ihre Wirkung, in- dem sie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher unangetastet lassen, aber das Ablaufenlassen der Programme durch Veränderung von - dem Spiel grundsätzlich bekannten - Variablen beeinflussen. Es werden nicht die Befehle im Arbeitsspeicher selbst, sondern nur die (variablen) Daten verändert, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher ablegt. Auf die Pro- grammbefehle der Spielesoftware der Klägerin wirken die Softwareprodukte der Beklagten nicht ein. Diese bleiben jederzeit aktiv und ihre innere Struktur durch- gehend unangetastet. Lediglich die aus dem laufenden Spiel generierten Daten im Arbeitsspeicher werden verändert. Dies hat zur Folge, dass die Befehle des Spiels auf Grundlage anderer Werte ausgeführt werden als sie bei regulärer Aus- führung des Spiels zu diesem Zeitpunkt entstanden wären. Die Werte selbst sind indessen dem Spiel bekannt. Auch unter Einsatz der Software der Beklagten lau- fen die Spiele also stets wie programmiert ab. Bestimmte im Spiel erzeugte Daten (z.B. der Verbrauch des Turbo) werden jedoch im Arbeitsspeicher durch die Soft- wareprodukte der Beklagten mit Werten, die auch das Spiels selbst kennt und interpretieren kann, überschrieben. Dem Programm wird damit ein Zustand vor- gespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit pro- grammimmanent ist, allerdings eben nicht bei dem jeweiligen Spielstand eintre- ten würde. Beispielsweise fügt die Software der Beklagten dem Spiel keinen Be- 18 - 11 - fehl hinzu, der eine "Kollision mit einer Bande" bewirkt, sondern beeinflusst ledig- lich den Zeitpunkt und die Häufigkeit, mit der das Spiel diesen auch ursprünglich vom Programm umfassten Befehl ausführt. Kennzeichnend für die Wirkungsweise der Software der Beklagten ist mit- hin, dass diese vom Nutzer parallel zu den Computerspielen der Klägerin auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft. Dabei verändert sie weder die Programmdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisation der auf der PSP eingesetzten Software der Klä- gerin. Die Software der Beklagten verändert vielmehr durch das Zutun des Nut- zers während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Compu- terspiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden. Dadurch wird bewirkt, dass die Computer- spiele der Klägerin auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen. Maßgeblich ist daher im Streitfall, ob der Inhalt von Variablen, die durch das Computerprogramm im Arbeitsspeicher der Spielkonsole angelegt und ver- wendet werden, noch zum Schutzbereich des Rechts am Computerprogramm gehört. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige Kategorie der Variablen von der Spielesoftware der Klägerin durchaus vorgesehen ist, und nur der Inhalt der Variablen durch den Eingriff der Software der Beklagten während des Spiels verändert wird, wodurch sich etwa der Zeitpunkt oder die Häufigkeit der vom Wert der Variablen abhängigen Ausführung eines Befehls ändert. Vor diesem Hinter- grund hat die Klägerin eine etwaig abgeänderte Vervielfältigung des Computer- programms im Arbeitsspeicher der PSP nicht zum Streitgegenstand gemacht, sondern allein das Ablegen von variablen Daten im Arbeitsspeicher unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Umarbeitung angegriffen. 19 20 - 12 - b) Ob allein durch eine solche Beeinflussung der während des Spiels ge- nerierten variablen Daten im Arbeitsspeicher in ein Computerprogramm im urhe- berrechtlichen Sinne eingegriffen wird, ist nicht zweifelsfrei zu beantworten. aa) Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG (vgl. § 69a Abs. 4 UrhG) schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrecht- lich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Richtli- nie 2009/24/EG und § 69a Abs. 1 UrhG umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. Der gewährte Schutz gilt ge- mäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG sind Ideen und Grund- sätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, ein- schließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht urheberrechtlich geschützt. Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG werden Computerprogramme ge- schützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Er- gebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Richtlinie 2009/24/EG definiert den Begriff "alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dieser Begriff daher im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG sowie im Lichte der Ziele der Richtlinie und des Völkerrechts zu de- finieren (zur Vorgängerbestimmung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG 21 22 23 - 13 - über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vgl. EuGH, Urteil vom 22. De- zember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13990 [juris Rn. 30] = GRUR 2011, 220 - Bezpečnostní softwarová asociace [BSA/Kulturministerium]). Neben dem Wortlaut und den verfolgten Zielen können bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zudem der Regelungszusammenhang und die Entstehungs- geschichte der Bestimmung relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-355/21, GRUR 2022, 1672 [juris Rn. 39] - Perfumesco.pl, mwN). bb) Sowohl der Wortlaut der in der Richtlinie 2009/24/EG getroffenen Re- gelungen als auch ein Blick auf den Regelungszusammenhang und die Entste- hungsgeschichte dürften für eine Auslegung des Begriffs des Computerpro- gramms sprechen, die sich am Quellcode und Objektcode als Ausdrucksform des vom Programmentwickler (Urheber) geschaffenen eigenpersönlichen Werks ori- entiert und daher eine bloße Beeinflussung der während eines Spiels generierten variablen Daten im Arbeitsspeicher des Computers nicht erfasst. (1) Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sind Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Computerprogramm ursprünglich in Form eines "Quellcodes" in einer für den Menschen verständlichen Programmiersprache abgefasst ist, bevor es mittels ei- nes als "Compiler" bezeichneten speziellen Programms im Wege der Kompilie- rung in eine für den Computer ausführbare Form, das heißt den "Objektcode", umgewandelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-13/20, GRUR 2021, 1508 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 1537 - Top System). Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt, dass Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der 24 25 - 14 - RBÜ geschützt werden. Daraus ergibt sich, dass der Quellcode und der Objekt- code eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind und folglich un- ter den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme fallen. Der durch die Richtlinie 2009/24/EG geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich auf alle Aus- drucksformen, die es erlauben, das Computerprogramm in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2011, 220 [juris Rn. 33 bis 35] - Bezpečnostní softwarová asociace [BSA/Kulturministerium]; EuGH, GRUR 2021, 1508 [juris Rn. 36] - Top System). Für dieses Verständnis spricht auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2009/24/EG, nach dem die nicht erlaubte Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbei- tung oder Änderung der "Codeform" einer Kopie eines Computerprogramms eine Verletzung der Rechte des Urhebers darstellt. (2) Der Entstehungsgeschichte der unionsrechtlichen Bestimmungen zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen dürfte ebenfalls ein grund- sätzlich an der Verkörperung des Programmierergebnisses orientiertes Ver- ständnis zu entnehmen sein. So ist die Europäische Kommission im Rahmen der Vorbereitungen zur Richtlinie 91/250/EWG, an deren Stelle die Richtlinie 2009/24/EG getreten ist, davon ausgegangen, dass unter einem Computerpro- gramm eine Folge von Befehlen verstanden werden soll, deren Zweck es ist, eine bestimmte Funktion oder Aufgabe auszuführen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, KOM (88) 816 final, ABl. EG C 91/4, S. 5 und 9; vgl. auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. März 2004 - COMP/C-3/37.792 - C(2004)900 final Rn. 21 - Microsoft). Dem entspricht § 1 Abs. 1 der Mustervorschriften der Weltorganisa- tion für geistiges Eigentum (WIPO) für den Schutz von Computersoftware (abge- druckt in GRUR Int. 1978, 286). Danach ist ein Computerprogramm eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten 26 - 15 - eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt. (3) Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist im Streitfall nicht in den Schutzbereich des Art. 1 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen worden. Zwar hat das Berufungsgericht von den Parteien unbeanstandet festgestellt, dass die von der Klägerin in der PSP eingesetzte Software die Voraussetzungen eines Computerprogramms erfüllt. Allerdings verändert die Software der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen weder die Pro- grammdaten des Objekt- und Quellcodes noch die innere Struktur und Organisa- tion der Spielesoftware oder der Betriebssystemsoftware der von der Klägerin vertriebenen Spiele. (4) Die Revision ist dagegen der Ansicht, sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2009/24/EG sprächen für die Einbeziehung der in den Arbeitsspeicher geladenen Inhalte der in Rede stehenden Variablen in den Schutzbereich des Computerprogramms im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2009/24/EG. Es ist zweifelhaft, ob dem zugestimmt werden kann. (a) Die Revision macht geltend, aus der in § 1 Abs. 1 der Mustervorschrif- ten der WIPO niedergelegten Definition des Computerprogramms als eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt, ergebe sich, dass es auf eine Finalität der steuernden Pro- grammstrukturen ankomme. Deshalb seien vom Begriff des Computerpro- gramms auch sämtliche Teile des Befehlsablaufs umfasst, die dazu beitrügen, dass geplante Ergebnisse erzielt oder bestimmte Funktionen ermöglicht würden. Im Streitfall liege die Aufgabe der streitgegenständlichen Computerspiele darin, 27 28 29 - 16 - mit Hilfe eines dynamischen Spielablaufs ein unterhaltendes und herausfordern- des Spielerlebnis zu erzielen. Dieser dynamische Spielablauf sei das Ergebnis des Zusammenwirkens von Programmbefehlen und variablen Daten, die die Pro- grammbefehle beeinflussten. Der Verlauf der Spiele hänge von den im Arbeits- speicher abgelegten variablen Daten ab, die entsprechend dem Spielverlauf der ständigen Veränderung durch die Software der Spiele unterlägen. Mithin hänge der Programmverlauf gerade davon ab, dass während des Spiels bestimmte Pa- rameter generiert würden, auf die programmgemäß später wieder zurückgegrif- fen werde. Um ein konkret vom Urheber festgelegtes Ergebnis (zum Beispiel das Erschöpfen eines Boostereinsatzes) als Produkt dieses dynamischen Pro- grammablaufs zu erzielen, sei es zwingend notwendig, auf die nach dem Willen des Urhebers genau für diesen Prozess im Arbeitsspeicher abgelegten Variablen zurückzugreifen. Deshalb seien die im Arbeitsspeicher hinterlegten Werte auch keineswegs nur zufällige, technisch unvermeidbare Produkte des Spielverlaufs. Das Programm könne vielmehr planmäßig nur unter Rückgriff auf die Variablen ablaufen. Diese würden zunächst generiert, im Arbeitsspeicher zwischengelagert und dann später wieder abgerufen, um den weiteren Programmablauf zu beein- flussen. Das dem Programm vorgegebene Ziel - ein bestimmtes Spielerlebnis - setze also voraus, dass ganz bestimmte variable Daten aus dem Arbeitsspeicher abgerufen werden könnten. Würden dort spielregelwidrig andere Daten in den weiteren Programmlauf eingespeist, verändere sich das Spielerlebnis. Das vom Programm verfolgte Ziel werde nicht erreicht. (b) Nach Ansicht des Senats ist zweifelhaft, ob der durch das angestrebte Ziel der Gestaltung eines unterhaltsamen Spielablaufs geprägte Wille des Pro- grammentwicklers, nur die spielregelkonform beim Programmablauf entstehen- den variablen Daten zur Grundlage von Programmbefehlen zu machen, bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Computerprogramms berücksichtigt wer- den kann. 30 - 17 - Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG gilt der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen (Satz 1); Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerpro- gramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegen- den Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt (Satz 2; vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/24/EG). Im internationalen Recht sehen sowohl Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der WIPO als auch Art. 9 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens vor, dass sich der urheber- rechtliche Schutz auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeits- weisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daraus geschlossen, dass der Quellcode und der Ob- jektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG - nichts anderes dürfte für Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG gelten - den urheberrechtlichen Schutz für Com- puterprogramme verdienen. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Com- puterprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, sind eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG. Ließe man es zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröff- net, Ideen zu monopolisieren (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 [juris Rn. 35 bis 40] = WRP 2012, 802 - SAS Institute). Aus der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte daher zu entnehmen sein, dass vom Schutz des Computerprogramms das Ergebnis der Nutzung die- ses Computerprogramms im Programmlauf grundsätzlich nicht erfasst ist (vgl. 31 - 18 - auch Haberstumpf in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerpro- grammen, 2. Aufl., S. 98 Rn. 50; Ohst, Computerprogramm und Datenbank, 2003, S. 29). (5) Entgegen der Ansicht der Revision dürfte auch der Umstand, dass ge- mäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG die Mitgliedstaaten Compu- terprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ schüt- zen, nicht für die Einbeziehung der in Rede stehenden Variablen in den Begriff des Computerprogramms im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2009/24/EG spre- chen. (a) Die Revision macht geltend, bei einem Roman als Werk der Literatur könne nicht nur die konkrete Textfassung und damit die unmittelbare Formge- bung des Gedankens urheberrechtlich schutzfähig sein, sondern auch eigenper- sönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die unter anderem im Gang der Handlung und der Ausgestaltung von Szenen liegen könn- ten. Übertrage man diesen Grundsatz auf Computerprogramme, folge daraus, dass neben dem maschinenlesbaren Code auch das Programmkonzept als ei- genpersönlich geprägter Bestandteil des Programms schutzfähig sei. Die im Ar- beitsspeicher abgelegten variablen Daten stellten eine Ausdrucksform dieses Gesamtkonzepts dar. (b) Dieser Ansicht dürfte ebenfalls nicht zu folgen sein. Der Gang der Handlung und die Ausgestaltung von Szenen mögen in den Programmdaten des Objekt- und Quellcodes zum Ausdruck kommen. Dies dürfte auch für die vom Entwickler als Kategorie vorgesehenen Variablen gelten, die den Gang der Hand- lung mitbestimmen und im Objekt- und Quellcode niedergelegt sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen greift die Software der Beklag- 32 33 34 - 19 - ten aber gerade nicht in diese vom Entwickler geschaffenen handlungsbestim- menden Elemente des Spieleprogramms ein, sondern verändert nur den beim Spielen durch den Nutzer generierten Inhalt der Variablen. Diese Inhalte an sich sind aber nicht Ausdruck einer eigenpersönlichen Gestaltung des Urhebers, son- dern betreffen den vom Verhalten des Nutzers abhängigen konkreten Ablauf des Programms. Die Software der Beklagten verändert nicht den Gang der Handlung oder die Ausgestaltung von Szenen, sondern allein die Reihenfolge oder Häufig- keit der Wiedergabe von Handlungsabläufen oder Szenenfolgen. Auch der von der Revision geltend gemachte Hinweis auf einen urheberrechtlichen Schutz des Gangs der Handlung und der Ausgestaltung von Szenen führt mithin nach den Umständen des Streitfalls nicht zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Com- puterprogramms, sondern zielt der Sache nach wiederum auf einen in der Richt- linie 2009/24/EG nicht vorgesehenen Schutz der Programmidee, des Pro- grammablaufs und der Funktionalität des Programms. 3. Klärungsbedürftig ist außerdem die Reichweite des Begriffs der Umar- beitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG. Es ist fraglich, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Umarbeitung vor- liegt, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem ge- schützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet (Vorlagefrage 2). a) Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung, dass im Streitfall die Software der Beklagten nicht in den Schutzgegenstand des Compu- terprogramms gemäß § 69a UrhG eingreife, weil es an einer Abänderung des Objekt- oder Quellcodes oder der inneren Struktur des Computerprogramms der Klägerin fehle - angenommen, eine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG 35 36 - 20 - liege nicht vor. Eine funktionale Betrachtungsweise, wonach unabhängig von der Einwirkung auf den Programmcode oder unabhängig von einer abgeänderten Vervielfältigung des Programmcodes auch dann von einer Umarbeitung auszu- gehen sein könnte, wenn auf andere Art und Weise in den Programmablauf ein- gegriffen werde, lasse sich mit dem Schutzgegenstand gemäß § 69a UrhG nicht vereinbaren. Denn der programmgemäße Ablauf sei nicht Teil des Schutzgegen- stands eines Computerprogramms und daher nicht von den Ausschließlichkeits- rechten gemäß § 69c UrhG gegen externe Einflussnahmen geschützt. Weder nehme die Funktionalität eines Programms am Schutz des Computerprogramms teil noch werde die reine Benutzung eines Werkes - im Gegensatz zu den tech- nischen Nutzungsrechten - als urheberrechtliche Nutzungsform erfasst. Der Ur- heber eines Computerprogramms habe daher keinen aus §§ 69a, 69c UrhG ab- leitbaren Anspruch darauf, dass sein Programm nur in einer Weise genutzt werde, wie er es vorgesehen habe, solange das Spiel auch bei Einwirkung durch Dritte programmgemäß ablaufe und die einzelnen Spielsituationen vom Spiel selbst vorgesehen seien. b) Die Revision geht demgegenüber davon aus, eine Umarbeitung setze keinen Eingriff in die Programmsubstanz voraus. Entscheidend sei auch insoweit, dass der Programmablauf in einer bestimmten Spielsituation die Speicherung und den anschließenden Abruf ganz bestimmter Inhalte von Variablen vorsehe und andere Inhalte von Variablen nur unter anderen Voraussetzungen gespei- chert werden sollten. Damit liege ein Eingriff in der Verwendung der falschen In- halte von Variablen. c) Die Frage, ob es für die Annahme einer Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG und § 69c Nr. 2 UrhG erforderlich ist, dass die Substanz des Computerprogramms in Form des Quell- oder Objekt- codes verändert wird, ist streitig. 37 38 - 21 - aa) Nach einer Auffassung ist es für die Annahme einer Umarbeitung aus- reichend, wenn ohne Eingriff in die Programmsubstanz in den Ablauf des Com- puterprogramms eingegriffen wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 13 [juris Rn. 62]; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 10; Schapiro in Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Kap. F Rn. 31; Werner, CR 2013, 516, 521; Conraths, CR 2016, 705, 707 f.; ebenso wohl Frey/ van Baal in Frey, eSport und Recht, § 9 Rn. 40). bb) Nach einer anderen Ansicht ist für eine Umarbeitung stets eine Ein- wirkung auf den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne auf die Substanz des Computerprogramms erforderlich (LG München I, MMR 2015, 660 [juris Rn. 288 f.]; LG Hamburg, CR 2016, 782 [juris Rn. 28]; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 308 O 244/16, BeckRS 2016, 137325 [juris Rn. 11]; LG Ham- burg, GRUR-RR 2022, 253 [juris Rn. 52]; BeckOK.IT-Recht/Paul, 8. Edition Stand: 1. Oktober 2022, § 69c Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urhe- berrecht, 12. Aufl., § 69c UrhG Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 22; Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 69c UrhG Rn. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 12; Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Aufl. Rn. 176; Kreutzer, MMR 2018, 639, 643; Ritter, GRUR-Prax 2022, 149). cc) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. Bereits der Wortlaut "Umarbeitungen" spricht - wie auch der in der englischen Sprachfassung verwen- dete Begriff "alteration" - dafür, dass eine Einwirkung auf den Quell- oder Objekt- code erforderlich ist und eine bloße Beeinflussung etwaiger variabler Funktions- ergebnisse, die im Zuge des Ablaufs des Programms generiert werden, nicht 39 40 41 - 22 - ausreicht. Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die Vorlagefrage 1 derartige Funktionsergeb- nisse als Teil des urheberrechtlichen Schutzes des Computerprogramms an- sieht. In diesem Fall würde durch die im Streitfall in Rede stehende Beeinflussung der Inhalte der Variablen auch ein abändernder Eingriff in das Computerpro- gramm vorliegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 310 O 199/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2021 - 5 U 23/12 -