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Entscheidung

V ZR 70/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223BVZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223BVZR70.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 70/21 vom 22. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2023 durch den Richter Dr. Malik als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren wird auf 616.466,07 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz bzw. Be- reicherungsausgleich wegen durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Grundschuld begehrt. Er hat erstinstanzlich mit den Klageanträgen zu 1-5 bezifferte Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 516.466,07 € nebst Zinsen geltend gemacht. Ferner hat er die Beklagte mit dem Klageantrag zu 6 auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.855,51 € in Anspruch genommen. Schließlich hat er mit dem Klageantrag zu 7 beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihm jene Aufwendungen zu ersetzen hat, die er zur Durchsetzung der Rückgewähransprüche der im Grundbuch ein- getragenen Grundschulden aufbringen muss, soweit sie gegen die Rückgewähr- 1 - 3 - schuldner nicht durchgesetzt werden können. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den bereits erstinstanzlich ge- stellten Feststellungsantrag nunmehr als Klageantrag zu 6 gestellt und in der Weise modifiziert, dass er die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte ihm die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihm bei der Durchsetzung der Rückgewähransprüche der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden entstehen und für die die Rückgewährschuldner der Grundschulden neben der Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Ferner hat er nunmehr mit dem Klage- antrag zu 7 die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt sowie zusätzlich mit dem Klageantrag zu 10 hilfsweise die Feststellung, dass die Voll- streckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars H. B. , L. -T. , vom 12. Februar 1998 Nr. 88/1998 insgesamt endgültig un- zulässig ist. Im Übrigen hat er die erstinstanzlichen Klageanträge auch im Beru- fungsverfahren gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Hilfsantrag zu 10 hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht in der Sache beschieden, die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 533 Nr. 1 ZPO hätten nicht vorgelegen. Der Kläger hat seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Be- rufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger nur die Zahlungs- anträge zu 1-5 und 7 weiterverfolgt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Gesamt- höhe der bezifferten Zahlungsansprüche - auf 516.466,07 € festgesetzt. 2 - 4 - Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Wert seiner außergerichtlichen Tätigkeit auf 620.000 € festzusetzen. Der Kläger bringt dagegen vor, der Gegenstandswert der geprüften Anträge au- ßerhalb des Beschwerdeverfahrens sei in der Antragsbegründungsschrift nur in Höhe von 103.533,93 € angegeben, so dass dem Antrag schon nach der eigenen Begründung nicht zu folgen sei. Der Hilfsantrag zu 10 führe nicht zu einer Streit- werterhöhung der bezifferten Klage, da der Gegenstand dieses Antrags mit dem Hauptantrag identisch gewesen sei und sich das Leistungsbegehren mit dem Feststellungsbegehren decke. II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. 1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän- dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem sol- chen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel auf- grund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, BeckRS 2019, 29151 Rn. 3; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18, 29). 3 4 5 6 - 5 - 2. So liegt es hier. Der Kläger hat uneingeschränkt Nichtzulassungsbe- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt. Er hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber nur wegen eines Teils seiner Be- schwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde. Wie der Prozessbevoll- mächtigte des Klägers dargelegt hat, hat der Kläger ihn beauftragt, zunächst un- eingeschränkt bei dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einzule- gen und die Erfolgsaussichten für die Einlegung einer Nichtzulassungsbe- schwerde hinsichtlich der gesamten Beschwer zu prüfen. Erst nach dem Ergeb- nis seiner Begutachtung hat er die Beschwerde im Einvernehmen mit dem Kläger auf den Betrag von 516.466,07 € begrenzt. 3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall abweichend von § 32 Abs. 1 RVG nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens zu be- stimmen. Diese Vorgabe gilt nämlich nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Liegt der Wert der bei der Einlegung eines Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen. Der Wert dieser Tätigkeit entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, BeckRS 2019, 29151 Rn. 5). 4. Die Beschwer des Klägers aus der Entscheidung des Berufungsgerichts beläuft sich auf 616.466,07 €. Die für die Zulässigkeit und die sachliche Berech- tigung der Festsetzung erforderlichen tatsächlichen Behauptungen und die für 7 8 9 - 6 - eine Schätzung nötigen Angaben hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 vorgetragen. a) Für die Berechnung der Beschwer des Klägers aus dem Berufungsurteil ist von dem durch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2022 für das Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren festgesetzten Gegenstandswert von 516.466,07 € auszu- gehen. Der Kläger hat die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf die be- zifferten Klageanträge zu 1 bis 5 und 7 beschränkt, mit denen er im Berufungs- verfahren unterlegen ist. Diese ergeben einen Wert von 516.466,07 €. b) Beschwert wird der Kläger aus dem Berufungsurteil ferner durch die endgültige Abweisung des im Berufungsrechtszug gestellten Feststellungsan- trags zu 6, durch welchen festgestellt werden sollte, dass die Beklagte dem Klä- ger die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihm bei der Durchset- zung der Rückgewähransprüche der im Grundbuch eingetragenen Grundschul- den entstehen und für die die Rückgewährschuldner der Grundschulden neben der Beklagten gesamtschuldnerisch haften. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts hat die N. AG eine Grundschuld über 8 Millionen DM wirksam an die Beklagte abgetreten, die später geteilt wurde. Die erforderlichen Aufwendungen zur Durchsetzung der behaupteten Rückgewähransprüche las- sen sich entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Januar 2023, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, angesichts der Nominalwerte der Grundschulden und der Höhe der abgesicherten Darle- hensforderungen und unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % we- gen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit eines Feststellungsurteils auf jedenfalls 50.000 € schätzen. 10 11 - 7 - c) Schließlich ist der Kläger dadurch beschwert, dass das Berufungsge- richt den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 10 in der Sache nicht be- schieden hat, weil es die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz für unzuläs- sig erachtet hat. aa) Mit dem Hilfsantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. Februar 1998 insgesamt endgültig unzulässig sei. Angesichts des Nominalwerts der Grund- schulden beläuft sich das wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung der Voll- streckbarkeit der Grundschuldbestellungsurkunde auf jedenfalls 50.000 €. Denn der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klage- begründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2014 - V ZR 82/13, BeckRS 2014, 17486 Rn. 1). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gegenstand des Even- tualantrags mit dem der Hauptanträge mangels wirtschaftlicher Identität zu addieren (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG). Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antrag- stellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig statt- gegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag not- wendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9). Nach diesen Grund- 12 13 14 - 8 - sätzen mangelt es hier an einer wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsan- trag. Das Leistungsbegehren deckt sich nicht mit dem Feststellungsbegehren. Während das Feststellungsbegehren darauf gerichtet war, die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären, hat der Kläger mit seinem Leistungsbegeh- ren das Ziel verfolgt, Ersatz für den durch die Vollstreckung erlittenen Schaden zu erlangen. Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt, u.a. auch auf eine Verletzung der Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung. Nicht alle Rechtsgründe hängen demnach von der Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestel- lungsurkunde ab. d) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob sich das Berufungsgericht mit dem auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Berufungsantrag zu 6 befasst hat. Der abgewiesene Antrag zu 6 betrifft eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 RVG und ist daher für die Bestimmung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit unbeachtlich und bei der Wertfestsetzung auch nicht berücksichtigt worden. 15 - 9 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Malik Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 20.03.2019 - 10 O 1016/16 (2) - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2021 - 3 U 34/19 - 16