Entscheidung
IV ZB 13/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZB13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 13/22 vom 22. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 22. Februar 2023 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 4. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 93.640 € Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund letztwilliger Ver- fügung Alleinerbe nach seiner 2013 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erb- lasserin) geworden ist. Die Beklagte, seine Schwester, meint, die Parteien seien aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterben je zur Hälfte. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und den Hilfs- antrag auf Feststellung hälftiger Miterbenstellung neben der Beklagten man- gels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers - beschränkt auf die Abweisung der Klage zum Hauptantrag - hat das Oberlandesgericht nach vorhergehendem Hinweis als unzulässig verwor- fen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Wert des Beschwerdege- genstandes höchstens auf 500 € festzusetzen. Der Streitwert einer (Mit-)Erben- feststellungsklage und damit auch die Rechtsmittelbeschwer des erstinstanz- lich unterlegenen Klägers bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse und damit nach dem streitigen Anteil des Klägers am Nachlass, dem wiederum der um die Verbindlichkeiten verminderte Wert zugrunde zu legen sei. Nach dem Vorbringen des Klägers beliefen sich die Aktiva des Nachlasses auf ins- gesamt 234.100 €. Hiervon sei eine vom Kläger behauptete, von der Erblasse- rin herrührende Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit von 227.524,88 € nebst Zinsen hieraus von 6 % jährlich seit dem 12. Februar 1991 abzusetzen. Daraus ergebe sich ein rechnerisch weit überschuldeter Nachlass. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil es sich um eine behauptete Darlehensverbind- lichkeit der Erblasserin gegenüber dem Kläger selbst handele, die aufgrund der von ihm angestrebten Alleinerbschaft durch sogenannte Konfusion erloschen wäre. 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und sie ist auch im Übrigen zulässig. Eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung des Klägers k onnte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Ent- gegen dessen Auffassung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senats- rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklä- gers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4; vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2). Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, dass er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Alleinerbe geworden ist . Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. De- zember 2011 aaO Rn. 2 m.w.N.; vom 28. September 2011 aaO; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei - wie hier - positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 aaO). Bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses ist das Berufungsgericht auch noch rechtsfehlerfrei vom Vorbringen des Klä- gers ausgegangen, wonach sich dessen Aktiva auf insgesamt 234.100 € belau- fen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger behauptete Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin ihm gegenüber in Höhe 5 6 7 - 5 - von 227.524,88 € nebst Zinsen jedoch nicht in Abzug zu bringen. In der Recht- sprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwertes unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sin d (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2; vom 15. Januar 1975 - IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn. 1]). Um eine solche handelt es sich hier nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch der Ansatz der streitigen Verbindlichkeit jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da es sich hier um eine eigene Forderung des Klägers gegen den Nachlass handelt. Der Kläger möchte mit der begehrten Feststellung errei- chen, dass er den Aktivnachlass unter Ausschluss der Beklagten vollständig zu seinen Gunsten vereinnahmen kann. Eine Forderung, die der Kläger selbst ge- gen den Nachlass geltend macht, hat wirtschaftlich auf seine begehrte Allein- erbenstellung keinen Einfluss, sondern wirkt sich erst mittelbar durch die ein- getretene Konfusion in seinem Vermögen aus, ändert aber an dem Wert seiner begehrten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlass nichts (vgl. au ch BGH, Be- schlüsse vom 6. November 2018 - II ZR 251/17, juris Rn. 4; vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn. 8, wonach der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie die mit der Klage verfolgten mittelbaren Ziele unberücksichtigt bleiben). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei anerkannt, dass eine Forderung des Erben gegen den Erblasser im Rahmen der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen sei und zur Begründung seiner Ansicht auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 2005, 998) und des Landgerichts Frankenthal (Rpfleger 1986, 435) sowie eine Kommen- tierung (Zivier in Toussaint, Kostenrecht 52. Aufl. § 40 GNotKG Rn. 6 "Schuld- erlass") verwiesen hat, betreffen die Ausführungen dort - wie die Rechtsbe- schwerde zutreffend einwendet - Fallkonstellationen, in denen die Bewertung 8 - 6 - nach anderen Grundsätzen erfolgt. In diesen Fällen ging es um den in Verfah- ren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berechnenden Nachlasswert im Zeit- punkt des Erbfalls (vgl. zur Bemessung des Geschäftswerts § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG). c) Der Wert der Beschwer des Klägers berechnet sich im Streitfall damit wie folgt: Wert des Aktivnachlasses in Höhe von 234.100 €, davon 1/2 entspre- chend des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an seiner Alleinerbenstel- lung statt einer nur hälftigen Beteiligung und abzüglich eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen positiven Feststellungsklage, mithin 93.640 €. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 14.11.2018 - 7 O 115/17 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.05.2022 - 3 U 105/18 - 9