Entscheidung
IX ZR 21/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR21.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/22 vom 16. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 16. Februar 2023 beschlossen: Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €. Gründe: Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer ge- mäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Be- stand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Septem- ber 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN). Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläu- biger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, 1 2 - 3 - auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schuma- cher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.06.2021 - 2 O 237/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.01.2022 - 3 U 37/21 -