Leitsatz
IX ZR 189/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160223UIXZR189.21.0 Berichtigt durch Beschluss vom 16. Februar 2023 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 189/21 Verkündet am: 16. Februar 2023 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 10 Abs. 1 Satz 1 Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und ver- pflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens ent- sprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Ab- wickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223). BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2023 - IX ZR 189/21 - OLG Frankfurt a.M. LG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Okto- ber 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist ein Gesellschafter der L. GbR (im Folgenden: L. GbR), welche den Kläger im Jahr 2013 mit Rechtsanwaltsleistungen beauftragt hatte. Der seit dem 9. Juni 2015 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassene Kläger er- stellte für seine der L. GbR erbrachten Leistungen am 28. Dezember 2015 zwei Rechnungen und am 27. Dezember 2016 weitere 17 Rechnungen. Den Unter- schriften des Klägers auf den Rechnungen vom 28. Dezember 2015 ist anders als auf den Rechnungen vom 27. Dezember 2016 maschinenschriftlich der Zu- satz "Rechtsanwalt" angefügt. Der Kläger hat am 31. Dezember 2015 Mahnbescheide bezüglich der Rechnungen aus dem Jahr 2015 allein gegen die L. GbR und am 31. Dezember 1 2 - 3 - 2016 bezüglich der übrigen Rechnungen beantragt und die L. GbR sowie ge- samtschuldnerisch unter anderem den Beklagten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Mahnbescheide erlassen und der L. GbR zugestellt. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die der L. GbR in Rechnung gestell- ten Honorare und Auslagen in Höhe von insgesamt 95.406,89 €. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderungen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbe- schluss angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Honoraran- spruch gegen den Beklagten nicht zu, weil er seiner Mandantschaft keine ord- nungsgemäße Abrechnung der Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG vorge- legt habe und damit die streitigen Vergütungsansprüche schon nicht einforderbar seien. Die mit der Unterzeichnung der Gebührenrechnungen bezweckte Über- nahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwor- tung erfordere es, dass der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen 3 4 5 - 4 - sei. Infolge der Beendigung seiner Zulassung sei der Kläger nicht mehr zur wirk- samen Unterzeichnung der hier interessierenden Gebührenrechnungen als Rechtsanwalt in der Lage gewesen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Der Senat hat zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, zur Einfor- derung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens ent- sprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223; ebenso Bischof in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn. 17; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 10 Rn. 10; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 10 RVG Rn. 11; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 55 Rn. 45b; Vill/D. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 418). Ob vorlie- gend überhaupt ein Abwickler bestellt worden war, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, allerdings ist in Bezug auf die hier eingeforderten Gebühren allein der Kläger tätig geworden. 2. An dieser Rechtslage hat sich durch Inkrafttreten des Rechtsanwalts- vergütungsgesetzes gemäß Art. 3, 8 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 718) nichts geändert; denn § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG stimmt mit § 18 6 7 8 - 5 - Abs. 1 Satz 1 BRAGO wörtlich überein. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 10 RVG halten fest, dass die Vorschrift über die Form der Rechnung § 18 BRAGO entspricht (BT-Drucks. 15/1971, S. 188). Schließlich ist kein sachlicher Grund er- sichtlich, einem ehemaligen Rechtsanwalt die Geltendmachung seiner Gebühren in formaler Sicht dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnung ein Abwickler bestellt oder sonstwie ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste. 3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Funktion der Unterzeich- nung greifen zu kurz. Die standesrechtliche Verantwortung scheidet aus, wenn der Vergütungsgläubiger nicht mehr Rechtsanwalt ist. Die strafrechtliche Verant- wortlichkeit eines ehemals anwaltlichen Vergütungsgläubigers endet nicht damit, dass er nicht mehr nach dem leichteren Amtsdelikt des § 352 StGB (zur Privile- gierung vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 64/06, NJW 2006, 3219, 3221 Rn. 18) zu bestrafen ist, sondern allgemeine Straftatbestände, insbeson- dere derjenige des Betruges (§ 263 StGB), eingreifen können. Zivilrechtlich bleibt der Beauftragte aus dem Anwaltsdienstvertrag nachwirkend verpflichtet, obwohl seine Zulassung zur Anwaltschaft erloschen ist. Das gilt gerade auch für die rich- tige und billige Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO). III. Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - die vom Landgericht bejahte Frage 9 10 - 6 - der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) offen gelassen. Auf der Grundlage des revi- sionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Klägers ist keine Verjährung eingetreten. 1. Das Landgericht hat außer Acht gelassen, dass § 129 Abs. 1 HGB sinn- gemäß für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, WM 2011, 1036 Rn. 9 mwN). Nimmt ein Gläubiger - hier der Kläger - wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft einen Gesellschafter - hier den Beklagten - entsprechend § 128 HGB in Anspruch, so kann dieser Einwen- dungen und Einreden gegen die Gesellschaftsschuld nicht mehr erheben, wenn sie der Gesellschaft nicht mehr zustehen. Insbesondere wirkt eine Hemmung der Verjährung der Gesellschaftsschuld zu Lasten des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, WM 2019, 2019, 2021 Rn. 34 mwN). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen der Klage be- hauptete anwaltliche Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 zugrunde, für welche die Vergütungsansprüche laut den Feststellungen des Landgerichts noch im selben Jahr fällig im Sinne von § 8 Abs. 1 RVG wurden, so dass die Verjährungsfrist von drei Jahren ohne Rücksicht auf die Mitteilung der Berech- nung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RVG) gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres 2013 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vollendet gewesen wäre. Die am 31. Dezember 2015 hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahr 2015 und am 31. Dezember 2016 auch bezüglich der übrigen Rechnungen ein- gegangenen Mahnanträge des Klägers gegen die L. GbR haben die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtzeitig gehemmt, da die Zustellungen an die L. GbR am 9. Januar 2016 und am 7. Januar 2017 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sind. 11 12 - 7 - 3. Da es insoweit an Feststellungen der Vorinstanzen fehlt, ist revisions- rechtlich auf Grund des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung zu unterstellen, dass das Mahngericht den Kläger am 22. Januar 2016 von der Zu- stellung in Bezug auf die Rechnungen aus dem Jahr 2015 in Kenntnis gesetzt hat, die Verjährung damit gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Ablauf des 22. Juli 2016 gehemmt geblieben und bis zum 22. Juli 2017 weitergelaufen ist. Durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 10. Juli 2017 zurückwirkende Zustellung des weiteren Mahnbescheids gegen den Beklagten am 22. Juli 2017 ist die Verjährung gegenüber dem Beklagten rechtzeitig erneut gehemmt worden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Schuld- ner die Beweislast dafür trägt, dass die eingetretene Hemmung infolge Verfah- rensstillstandes beendet worden ist (MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 204 Rn. 88; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 204 Rn. 55; vgl. auch BGH, Ur- teil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 77/08, NJW-RR 2010, 1604, 1608 Rn. 28). Ein Schriftsatz des Beklagten ist indessen im Berufungsverfahren nicht zu den Akten gelangt. 4. Ebenso ist hinsichtlich des die Rechnungen aus dem Jahr 2016 betref- fenden Mahnantrags vom 31. Dezember 2016 in der Revisionsinstanz zu unter- stellen, dass die Verjährung infolge des Eingangs der Zustellungsnachricht beim Kläger am 19. Januar 2017 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 gehemmt war und noch innerhalb dieser Frist die auf den 10. Juli 2017 zurückwirkende Zustellung an den Beklagten als zweiten Antragsgegner am 18. Juli 2017 bewirkt worden war. 13 14 - 8 - IV. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte auf Grund der im wie- dereröffneten zweiten Rechtszug nachzuholenden Feststellungen keine Verjäh- rung eingetreten sein, wird das Berufungsgericht nunmehr in die weitere Prüfung der Gebührenforderungen des Klägers einzutreten haben. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 19.08.2020 - 4 O 266/18 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2021 - 15 U 299/20 - 15 ECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR189.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/21 vom 16. Februar 2023 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 16. Februar 2023 beschlossen: Das Versäumnisurteil vom 16. Februar 2023 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass vor den Unterschriften folgende Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt wird: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Ein- spruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland