Entscheidung
5 StR 502/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR502.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 502/22 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b sowie §§ 460, 462 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. August 2022 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt und ihn von neun weiteren, mit der Anklage zur Last gelegten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freige- sprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt: Mangels Angabe der Tatzeiten der den beiden letzten Vorverur- teilungen zugrunde liegenden Delikte lässt sich weder die Rich- tigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergar- ten vom 6. Juli 2021, mithin auch nicht nachvollziehen, dass ne- ben der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tier- garten vom 2. September 2020 auch die Geldstrafe aus dem Ur- teil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2021 gesamt- strafenfähig ist, noch lässt sich überprüfen, ob dem vorangegan- genen Strafbefehl vom 3. Mai 2019 hinsichtlich der mit den nach- folgenden beiden Entscheidungen abgeurteilten Taten zu irgend- einem Zeitpunkt Zäsurwirkung zukam. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröff- net, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. 2 3 - 4 - 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos- tenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kos- tenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 – 2 StR 225/22; vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.). Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 15.08.2022 - (516 KLs) 265 Js 1280/21 (7/22) 4