Entscheidung
2 StR 318/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR318.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 318/22 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 25. April 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbenannte Urteil aufgehoben aa) soweit die Angeklagte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteils- gründe verurteilt worden ist sowie im bb) Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstel- lung und der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, davon in ei- nem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Vergewaltigung und davon in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexu- ellem Übergriff sowie wegen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kin- derpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er- folg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 2, II. 4 - II. 5 sowie II. 8 - II. 11 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand, ebenso die dazu gehörigen Einzelstrafaussprüche. Hingegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen II. 1 und 3 sowie in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO auf Kosten der Staats- kasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen, soweit das Landgericht die Angeklagte im Hinblick auf Taten vom 8. April bzw. 2. Mai 2021 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit se- 1 2 3 4 5 - 4 - xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung und Drittbe- sitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in weiterer Tateinheit mit schwe- rem sexuellem Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung (Tat II. 1 der Urteils- gründe) bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornogra- phischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer In- halte (Tat II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfah- renshindernis, weil die Taten nicht Gegenstand der Anklage sind und eine Nach- tragsanklage nicht erhoben worden ist. aa) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hat der Angeklagten insoweit zur Last gelegt, am 2. September 2021 kinderpornographi- sche Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederge- ben, besessen zu haben. Der Tatvorwurf wird im konkreten Anklagesatz dahin- gehend konkretisiert, dass die Angeklagte am 2. September 2021 unter ihrer Wohnanschrift in Handys bzw. Clouds über 910 kinderpornographische Dateien verfügte. Der Vorwurf mit der Herstellung und Drittbesitzverschaffung kinderpor- nographischer Inhalte verbundener sexueller Übergriffe am 8. April bzw. 2. Mai 2021 findet weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis Er- wähnung. bb) Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet die Tat im prozessrechtli- chen Sinne den geschichtlichen sowie den damit zeitlich und sachverhaltlich be- grenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und in- nerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGHSt 59, 120, 124). Den Rahmen bildet also das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse 6 7 - 5 - und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürli- che Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 41, 292, 297 f.) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammenge- hörenden Geschehens führen würde (BGH NStZ 2001, 436, 437; NStZ 2019, 354). cc) Gemessen daran stellt sich der allein in der Anklageschrift vorgewor- fene Besitz von 910 kinderpornographischen Dateien auf verschiedenen Daten- trägern am 2. September 2021 als ein Geschehen dar, das keinerlei tatsächli- chen Bezug zum Verschaffens- bzw. Herstellungsvorgang der Dateien aufweist. Demgegenüber stellen sich die zeitlich viel früher, im April bzw. Mai 2021 erfolg- ten, jetzt in Abweichung von der Anklageschrift abgeurteilten sexuellen Übergriffe der Angeklagten, die mit der Herstellung und Weiterleitung von Videoaufnahmen an einen Dritten verbunden waren, als völlig unterschiedliche Lebensvorgänge dar, die nicht mehr von dem zeitlich und sachverhaltlich auf den Besitz begrenz- ten Vorwurf in der Anklageschrift erfasst sind. b) Ferner wird die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe tatmehrheitlich jeweils eine Tat der Drittbe- sitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte begangen, von den Feststellun- gen nicht getragen. Die Strafkammer ist dabei davon ausgegangen, dass jeweils im Hinblick auf die Versendung von kinderpornographischen Dateien an einen Nutzer eine Tat vorliegt, und hat insoweit die nacheinander erfolgte Übermittlung unterschiedlicher Bilder an einen Nutzer als eine Tat abgeurteilt. Sie hat dabei nicht erwogen, dass die jeweils am 30. Mai 2021 erfolgten Übersendungen an die verschiedenen Nutzer in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen (Tatzeiten hinsichtlich Fall II. 7 der Urteilsgründe zwischen 11.39 Uhr und 8 9 - 6 - 12.10 Uhr, hinsichtlich II. 6 der Urteilsgründe 12.13 Uhr und 18.06 Uhr) und inso- weit von einem vorab gefassten Tatentschluss getragen sein könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 2 StR 136/21). Der Senat sieht sich gehindert, die Taten selbst zu einer Tat zusammenzufassen, weil Feststellungen zu einem für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen umfassenden Tatvorsatz der Angeklagten für die am 30. Mai 2021 veranlasste und insbeson- dere auch für die erst am 4. Juni 2021 erfolgte weitere Versendung (abgeurteilt auch im Fall II. 7 der Urteilsgründe) der Fotos fehlen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen können bestehen bleiben; das neu zur Entscheidung berufene Landge- richt ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. - 7 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt zum Entfallen der jeweiligen Einzelstrafaussprüche und entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 25.04.2022 - 65 KLs-201 Js 1278/21-8/22 10