Entscheidung
2 StR 17/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR17.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/23 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Fulda vom 23. September 2022, im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, a) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 638,13 Gramm Marihuana, 4,77 Gramm Cannabisharz, 809,60 Gramm Am- phetamin, 33,27 Gramm Kokain und 176,30 Gramm MDMA eingezogen werden; b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Kompen- 1 - 3 - sationsentscheidung getroffen und die Einziehung der unter verschiedenen As- servatennummern aufgeführten „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien“ und näher bezeichneter sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ein- ziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14, juris Rn. 3 mwN). a) Da die erforderlichen Angaben hinsichtlich der sichergestellten Betäu- bungsmittel in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einzie- hungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst. b) Die „Betäubungsmittelutensilien“, die ebenfalls im Urteilstenor nicht näher bezeichnet sind, sind auch in den Urteilsgründen nicht individualisiert. Hinsichtlich der nach dem Urteilstenor unter fünf Asservatennummern sicherge- stellten Mobiltelefone ist – auch unter Heranziehung der Urteilsgründe – nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um die vier mit verschiedenen Herstellerna- 2 3 4 5 - 4 - men bezeichneten sichergestellten Mobiltelefone handelt. Insoweit ist die Ein- ziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben; über sie ist neu zu befinden. c) Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidie- renden Mitangeklagten H. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 474/14, juris Rn. 7 mwN). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Fulda, 23.09.2022 - 6 KLs - 151 Js 12183/19 6