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Entscheidung

V ZR 76/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR76.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/22 vom 9. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Besonderheit des von dem Berufungsgericht zu entscheidenden Sachverhalts liegt darin, dass zwar die Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG überschritten waren, der hierdurch begründete Gefah- renverdacht aber durch weitere Untersuchungen ausgeräumt wor- den war. Insoweit unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. September 2021 (ZfIR 2022, 77), auf das sich der Kläger zur Begründung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorrangig erhobenen Divergenzrüge stützt. In dem dortigen Fall hatte eine Detailuntersuchung gerade nicht stattgefunden, vielmehr ist das Oberlandesgericht München davon ausgegangen, dass schon das Überschreiten der Prüfwerte einen Sachmangel begründet (vgl. zu dieser Entscheidung Senat, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000 €. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.10.2021 - 11 O 370/21 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.03.2022 - 13 U 182/21 -