Entscheidung
V ZR 108/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR108.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 108/22 vom 9. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1. Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) dürften vorliegen. a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts allerdings nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN). Ein solches Verschulden der Partei ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann zu bejahen, wenn die Mandats- beendigung darauf beruht, dass die Partei auf schriftsätzlichen Ausführungen be- steht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeu- tung sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3 mwN). Dies entspricht Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte 1 2 - 3 - beim Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Re- visionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchen- den sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechts- mitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn. 9). b) Anders dürfte es aber dann liegen, wenn die Niederlegung des Mandats - wie hier - auf Differenzen über die Frage einer nach Auffassung des Rechtsan- walts mangels Erfolgsaussichten angezeigten Rücknahme des Rechtsmittels zu- rückzuführen ist (zu weitgehend deshalb Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 5). Die Annahme eines Verschuldens dürfte in diesem Fall mit dem Anspruch der Partei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sein. Eine abschließende Entscheidung über die Aussichtslosig- keit eines Rechtsmittels i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO kann nämlich nur von dem inso- weit zur Entscheidung berufenen Gericht getroffen werden. 2. Dies kann im Ergebnis offenbleiben, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbe- schwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Genehmi- gung der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 durch den Beschluss vom 24. Juli 2018 beträgt höchstens 5.200 €. Der Gebührenstreitwert, den das Beru- fungsgericht zutreffend nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF anhand des hälftigen Nennbetrages der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 8) auf 20.772,67 € 3 4 - 4 - (41.545,33 €/2) festgesetzt hat, ist für die Bemessung der Beschwer nicht maß- geblich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5 mwN). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.12.2019 - 772 C 49/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2022 - 85 S 23/21 WEG -