Entscheidung
3 StR 440/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090223U3STR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090223U3STR440.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 440/22 vom 9. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. August 2022 im Strafaus- spruch aufgehoben, jedoch werden die zugehörigen Fest- stellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der die Aufklä- rungshilfe betreffenden; diese werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sach- rüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte einen Drogenverkäufer dazu, ihm zwei Kilogramm Marihuana auf Kommissionsbasis aus den Niederlanden nach L. liefern zu lassen, wo der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmittel gewinnbringend verkaufte. Den Erlös übergab er dem Verkäufer eine Woche später bei einem erneuten Treffen, anlässlich dessen er zugleich eine weitere Lieferung bestellte. Vereinbarungs- gemäß ließ der Verkäufer kurz darauf etwa 1,5 Kilogramm Amphetamin und 50 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach L. verbringen. Nach Über- nahme dieser Drogen wurde der Angeklagte festgenommen. Bei seiner polizei- lichen Vernehmung benannte er mehrere Personen, die in L. „mit Betäu- bungsmitteln handeln würden“. Diese waren ihm auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelhandels bekannt. Infolge der Aussage leiteten die Behörden mehrere Ermittlungsverfahren ein. Gegen eine Person wurde Anklage unter an- derem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhoben. 2. Das Landgericht hat das Geschehen als zwei Fälle der (Ketten-)Anstif- tung zur Einfuhr gewertet, jeweils begangen in Tateinheit mit Handeltreiben und bezogen auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge. Ferner hat es die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bejaht. Seine Würdigung, dass die offenbarten mit den abgeurteilten Taten in Zusam- menhang gestanden hätten, hat es damit begründet, dass der Angeklagte die mitgeteilten Kenntnisse durch die eigene Einfuhr- und Handelstätigkeit erlangt habe. Unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds des § 31 BtMG hat die Strafkammer beide Taten als minder schwere Fälle gewürdigt und jeweils den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht. 2 3 - 5 - II. 1. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Dieser kann losgelöst vom Schuldspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die konkurrenzrecht- liche Bewertung des Geschehens durch das Landgericht als zwei in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB verwirklichte Taten rechtlich zutrifft (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 213/20, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen 2 Rn. 6 f. mwN). Wird die Nachprüfung des Schuldspruchs von keiner Seite begehrt, ist das Revisionsgericht an die konkurrenzrechtliche Wür- digung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz gebunden (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NZWiSt 2022, 371 Rn. 14; KK-StPO/ Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 17a). 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG durchgreifenden Bedenken begeg- net. a) Die getroffenen Feststellungen belegen nicht den für eine Aufklärungs- hilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Zusammenhang zwischen den aufgedeckten und den abgeurteilten Taten. Das Gebot des Zusammenhangs soll sowohl das in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB normierte Schuldprinzip sicherstellen als auch das Aufbrechen von geschlossenen Täterkreisen ermöglichen; die Vor- schrift privilegiert deshalb nur Kronzeugen, die ihre unmittelbare Tatschuld redu- zieren, indem sie zu ihrer eigenen oder zu einer mit dieser verbundenen Tat Kenntnisse offenbaren und dadurch zugleich die eigenen Kriminalitätsstrukturen 4 5 6 - 6 - aufdecken (vgl. im Einzelnen BT-Drucks. 17/9695 S. 6 f. zu § 46b StGB). § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt deshalb voraus, dass die aufgeklärten und die abgeur- teilten Taten Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, also einen inneren und verbindenden Bezug aufweisen. Dieser Bezug ist zum Beispiel ge- geben, wenn der Kronzeuge das tatbestandliche Handeln eines Mittäters offen- legt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer Serie des Mittäters erweist, an welcher der Aufklärungsgehilfe jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten be- teiligt war, oder wenn er weitere Geschäfte seines Betäubungsmittellieferanten enthüllt (s. insgesamt etwa BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619 Rn. 10; Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20, StraFo 2021, 214, 215; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 31 Rn. 39 ff.; jeweils mwN). Einen derartigen Bezug zwischen den Taten des Angeklagten und dem von ihm bekundeten Betäubungsmittelhandel anderer Personen hat das Landge- richt nicht festgestellt. Der notwendige Konnex folgt entgegen seiner Wertung insbesondere nicht daraus, dass der Angeklagte die offenbarten Informationen anlässlich des eigenen deliktischen Verhaltens oder aufgrund seiner Kontakte in das Betäubungsmittelmilieu erlangte. Allein der Umstand, dass sich die von ihm bezichtigten Personen ebenfalls in der Drogenszene L. s bewegten und dort Betäubungsmittelgeschäfte tätigten, stellt den von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geforderten Zusammenhang nicht her (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 16; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304, 305; jeweils mwN). b) Danach kann dahinstehen, ob die zur Aufklärungshilfe getroffenen Fest- stellungen auch im Übrigen defizitär sind. Grundsätzlich bedarf es insoweit aller- dings einer zumindest groben Schilderung der getätigten Angaben und der hieraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse, um dem Revisionsgericht die Über- 7 8 - 7 - prüfung des Aufklärungserfolgs zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 213/17, NStZ-RR 2017, 377, 378 mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 31 BtMG Rn. 160, 165, 186 f.). 3. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Denn das Landgericht hat ausgeführt, dass es ohne die Aufklärungshilfe jeweils keinen minder schweren Fall angenommen, sondern in beiden Fällen den Regelstraf- rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG angewandt hätte. Ungeachtet der Möglichkeit, auf- klärende Angaben, die nicht die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen, eben- falls als positives Nachtatverhalten strafmildernd zu würdigen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 695/94, NStZ 1995, 193), ist nicht auszuschlie- ßen, dass die Strafkammer ohne die jeweilige Annahme des vertypten Strafmil- derungsgrunds zu anderen Strafen gelangt wäre. Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Urteil die offenbarten Informationen und das Gewicht des Aufklärungserfolgs nicht mitteilt. 4. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler unbe- rührt. Sie können deshalb aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ledig- lich die die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen unterliegen der Aufhe- bung, um der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer insoweit wider- spruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Für die neue Hauptverhand- lung wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für jede der beiden Taten gesondert zu prüfen sein werden (s. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 22/20, NStZ-RR 2020, 148 mwN). 9 10 - 8 - 5. Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang keinen Rechts- fehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben. Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 09.08.2022 - 6 KLs 2090 Js 4306/22 11