OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 9/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223BIVZR9
12mal zitiert
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223BIVZR9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 9/22 vom 8. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 8. Februar 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 zugelassen. Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.438,20 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zu Leistungen aus einer Kfz-Versicherung. Der Kläger war Halter eines Mercedes-Benz CLK 320. Ein Fahr- zeugbewertungsgutachten eines Kfz-Sachverständigenbüros vom 28. Juli 1 2 - 3 - 2017 ermittelte für das Fahrzeug eine Zustandsnote 2+ und auf der Grund- lage einer Marktbeobachtung vom 10. Juli 2012 einen Marktwert von 13.000 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 15.600 €. In einem Nachtrag zum Gutachten erläuterte der Gutachter, dass sich die Bewer- tung auf ein Serienfahrzeug ohne Tuningzubehör beziehe, am Fahrzeug des Klägers aber zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden seien, so dass sich für das Fahrzeug ein Wiederherstellungswert von 27.000 € inklusive Mehrwertsteuer ergebe. Für das Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Kas- koversicherung. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten (AKB 2015, im Weiteren: AKB). Ge- mäß A.2.2.1.1 AKB besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungs- schutz bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs durch Brand. Zur Entschädigungspflicht des Versicherers be- stimmen die Versicherungsbedingungen: "A.2.1.2 Höchstentschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für … - PKW 100.000 EUR … A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. … A.2.5.1.7 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert? 3 - 4 - Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. … A.2.5.6 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi- gung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.9 (sofern das Fahrzeug als Neu- fahrzeug erworben wurde) bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.10 (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). Maximal zahlen wir jedoch die in A.2.1.2 genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist." In einem von der Beklagten ausgestellten Nachtrag zum Versiche- rungsschein vom 17. Oktober 2017 heißt es: "Höchstentschädigungsgrenzen (A.2.1.2 - AKB) Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für … - PKW 100.000,- EUR … Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10.07.17 in Höhe von 27000,- Euro, falls kein geringerer Wert festgestellt wird." Im März 2018 wurde der Mercedes vollständig ausgebrannt und zer- stört an einer Landstraße aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger auf einer Urlaubsreise im Ausland. Gegenüber seinem auf Ent- schädigung in Höhe von 26.438,20 € gerichteten Begehren hat die Be- klagte eine Eigenbrandstiftung eingewandt und behauptet, der Kläger ver- suche über den Fahrzeugwert zu täuschen. Das Fahrzeug habe sich in einem desolaten und nicht ordnungsgemäß nutzbaren Zustand befunden, 4 5 - 5 - wobei die gesamte Baureihe mit erheblichen Mängeln behaftet sei und entsprechende Fahrzeuge nur zu Dumping-Preisen angeboten würden. Das klägerische Fahrzeug habe zudem beim vorherigen Halter einen Un- fallschaden mit einem Schadenumfang von etwa 3.500 € erlitten. Das Landgericht hat der auf Zahlung der Entschädigung gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag- ten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht wen- det sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Dieses hat die Beklagte für leistungspflichtig gehalten, weil der Versicherungsfall infolge der Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand ein- getreten sei. Die Entschädigungshöhe bestimme sich nach der Bestim- mung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017 grund- sätzlich anhand des im Gutachten ermittelten Wiederherstellungswertes von 27.000 € inklusive Mehrwertsteuer, wobei der Beklagten der Nachweis eines geringeren Wertes offenstehe. Soweit die Beklagte hierfür Sachver- ständigenbeweis angeboten habe, sei dem Beweisantritt allerdings nicht nachzugehen. Angesichts des im Nachtrag zum Versicherungsschein zum Ausdruck kommenden Willens der Beklagten, den im Gutachten ermittel- ten Wiederherstellungswert grundsätzlich zur Grundlage der Regulierung zu machen, reiche einfaches Bestreiten der im Gutachten ermittelten Werte nicht aus. Die Beklagte habe näher darlegen müssen, inwieweit beim ungenutzt in einer Tiefgarage abgestellten Fahrzeug eine genauer 6 7 8 - 6 - zu beziffernde Wertminderung gegenüber dem Gutachten eingetreten sei. Daran fehle es. Unbehelflich seien die Behauptungen der Beklagten zur Mangelhaftigkeit sämtlicher Fahrzeuge aus der Baureihe des versicherten Fahrzeugs. Die Beklagte habe das Gutachten grundsätzlich als Regulie- rungsgrundlage akzeptiert und könne sich nicht auf im Gutachten fehler- haft nicht berücksichtigte Umstände berufen. Sie habe dem Gutachten auch entnehmen können, dass etwaige Vorschäden des Fahrzeugs jeden- falls in einer Weise repariert worden seien, dass sich hieraus keine Wert- einbuße ableiten lasse. Der behauptete Unfallschaden müsse angesichts des Gutachtens, das dem Fahrzeug einen absolut mängelfreien Zustand attestiere, fachgerecht und beanstandungsfrei repariert worden sei n. 2. Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivil- prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 139/15, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, NJW-RR 2022, 703 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Be- weisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft über- spannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Be- schlüsse vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, aaO Rn. 15; vom 29. Sep- tember 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 12). 9 10 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat, indem es die Beklagte ohne weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des im Gutachten vom Juli 2017 ermit- telten Wiederherstellungswerts zur Entschädigung verpflichtet hat, ge- hörswidrig den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Fahrzeugwert nicht erhoben, weil es an den Beklagtenvortrag zu den wertbildenden Um- ständen überhöhte Anforderungen gestellt hat. aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderli- chen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungs- belasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungs- last des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, VersR 2016, 133 Rn. 17; BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 insoweit bei BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt). Gemessen daran hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Zustand des Fahrzeugs nicht als unzu- reichend ansehen dürfen. Das Gutachten vom Juli 2017, auf das das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Entschädigungshöhe stützt, hat den Fahrzeugzustand mit 2+ bewertet, wobei nach dem zugrundeliegenden System der Zu- standsnoten ein mit der Note 2 bewertetes Fahrzeug einem sehr guten, mängelfreien Fahrzeug im original erhaltenen oder aufwändig restaurier- ten Zustand ohne Fehlteile und mit allenfalls leichten Gebrauchsspuren entspricht. Davon abgesehen enthält das Gutachten nur vereinzelt Aus- führungen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Neben Aufzählungen einzelner Ausstattungsmerkmale finden sich lediglich kurze stichwortar- tige Angaben zur Konservierung und zu Erneuerungsarbeiten an der Bremsanlage. 11 12 13 - 8 - Dem damit beschriebenen Zustand des Fahrzeugs ist die Beklagte hinreichend entgegengetreten. Sie hat ihren Vortrag, am ausgebrannten Fahrzeug seien erhebliche Reparaturspuren festgestellt worden, dahinge- hend konkretisiert, dass ein Sachverständiger ausdrücklich festgehalten habe, das Fahrzeug habe im gesamten Karosseriebereich Instandsetzun- gen sowie Reparatur- und Umbauspuren aufgewiesen. Darüber hinaus hat sie einen Unfallschaden mit einem Schadensumfang von 3.500 € behaup- tet. Mit der Einschätzung des Gutachtens, es handele sich um ein sehr gutes, mängelfreies Fahrzeug, hat sich die Beklagte nicht vertieft ausei- nandersetzen müssen, weil das Gutachten nach den in ihm enthaltenen Erläuterungen auf einem reduzierten Prüfungsumfang, nämlich einer Zu- standsprüfung nach grober, äußerlicher Inaugenscheinnahme ohne detail- lierte technische Untersuchung, beruht und die Zustandsnote aufgrund der visuellen Erscheinung verschiedener Baugruppen und des Klangbilds des Motors erstellt wird. Angesichts dessen reicht das Vorbringen der Beklag- ten aus, um die dem Gutachten zugrundeliegenden Umstände ausrei- chend in Abrede zu stellen. bb) Etwas Anderes folgt nicht aus der Bezugnahme auf das Gutach- ten vom Juli 2017 im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem kein Wille der Beklagten zu entnehmen, das Gutachten und den dort ermittelten Wie- derherstellungswert grundsätzlich zur Grundlage der Regulierung zu ma- chen. Die Beklagte hat das Gutachten auch nicht in der Weise als Regu- lierungsgrundlage akzeptiert, dass sie sich nicht mehr auf etwaige im Gut- achten fehlerhaft nicht berücksichtigte Umstände berufen könnte. Dieses Verständnis des Berufungsgerichts findet in den vereinbarten Versiche- rungsbedingungen und im Nachtrag zum Versicherungsschein keine Grundlage. 14 15 - 9 - Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berück- sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Inte- ressen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 16; vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20, VersR 2021, 1563 Rn. 10; st. Rspr.). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird A.2.5.1.1 Satz 1 AKB entnehmen, dass die Beklagte bei Totalschaden, Verlust oder Zer- störung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ab- züglich eines vorhandenen Restwerts zahlt. Ergänzend wird er A.2.5.1.7 AKB heranziehen und erkennen, dass Wiederbeschaffungswert der Kauf- preis für ein gleichwertiges Fahrzeug am Schadenstag ist. Dagegen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass die Beklagte abweichend davon den im Gutachten vom Juli 2017 ermittel- ten Wiederbeschaffungswert grundsätzlich zur Regulierungsgrundlage hat machen wollen. Schon nach dem Wortlaut wird er vielmehr annehmen, dass durch die Bezugnahme auf den Wert laut Gutachten als "max. Ent- schädigung" nicht ein konkreter Entschädigungsbetrag, sondern nur eine Höchstentschädigung hat vereinbart werden sollen. Zudem wird er die Vereinbarung im Zusammenhang mit A.2.5.6 Satz 2 AKB und A.2.1.2 AKB lesen. Dabei wird er A.2.5.6 Satz 2 AKB dahingehend verstehen, dass die Beklagte ihre Entschädigung auf den sich aus A.2.1.2 AKB ergebenden Höchstbetrag begrenzt, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist. 16 17 - 10 - Die Bezugnahme im Nachtrag zum Versicherungsschein auf den im Gut- achten ermittelten Wert wird er, auch mit Blick auf die vorangestellte Wie- dergabe der bedingungsgemäßen Höchstentschädigungsgrenzen, als eine solche Vereinbarung einer an die Stelle von A.2.1.2 AKB tretenden Höchstentschädigung ansehen. In diesem Verständnis wird ihn der er- kennbare Wille der Beklagten bestätigen, die ihre Prämienkalkulation durch die Vereinbarung einer Höchstentschädigung gegen unerwartete Wertsteigerungen des Fahrzeugs oder einen überteuerten oder durch Ab- sprachen manipulierten Gebrauchtwagenpreis (vgl. OLG Dresden VersR 2018, 221, 222 [juris Rn. 5]) hat absichern wollen. c) Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Gehörsver- letzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ver- fahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. September 2019 - IX ZR 342/18, NZI 2019, 850 Rn. 11). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus an- deren Gründen als richtig dar. a) Die Beklagte ist für einen zu ihren Gunsten von den Feststellun- gen des Gutachtens vom Juli 2017 abweichenden Wiederbeschaffungs- wert darlegungs- und beweispflichtig. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung im Nachtrag zum Versicherungsschein entsprechend ausgelegt. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (OLG Saarbrücken r+s 2018, 473, 475 [juris Rn. 57]; OLG Celle r+s 2007, 53, 54 [juris Rn. 10]). Die im Nachtrag zum Versicherungsschein vereinbarte Geltung des Wertes des Gutachtens, falls kein geringerer Wert festgestellt wird, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung aber dahingehend, 18 19 20 - 11 - dass der Nachweis eines geringeren Wertes im Einzelfall dem Versicherer obliegt. b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Wiederbeschaffungs- wert des Fahrzeugs nicht aufgrund der Zustandsbeschreibung im Gutach- ten schätzen dürfen. Das dem Tatrichter nach § 287 Abs. 2 ZPO einge- räumte Schätzungsermessen ist in der Revisionsinstanz nur darauf über- prüfbar, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrich- tigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedin- gende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, NJW 2000, 2272, unter II B 2 [juris Rn. 43]). Danach wäre eine Schadensschätzung hier ermessensfehler- haft. Der Tatrichter darf im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einho- lung eines Sachverständigengutachtens zum Zweck des Gegenbeweises absehen, wenn die der Schätzung zugrunde zu legenden Anknüpfungstat- sachen nicht qualifiziert angegriffen sind (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 98). Über - wie hier - wirksam bestrittene Anknüpfungstatsachen hat das Gericht dagegen Beweis zu er- heben (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, aaO). 21 - 12 - 3. Die übrigen von der Beklagten erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2021 - 6 O 72/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2021 - 8 U 58/21 - 22