Entscheidung
6 StR 525/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223B6STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223B6STR525.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 525/22 vom 8. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. August 2022, soweit es ihn betrifft, im Straf- ausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Be- stand haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Ein- ziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unterlie- gen der Aufhebung, weil das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl (§ 29a 1 2 3 - 3 - Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) noch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten erkennbar berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nach durchgehender polizeilicher Observation der Unterstützungshandlungen im Fall II.1 der Urteilsgründe überwiegend und im Fall II.2 vollständig sichergestellt wur- den und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Das insoweit geminderte Ge- wicht der Haupttat ist auch beim Gehilfen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 20/21 und vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21, NStZ-RR 2021, 381). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses Grundsatzes im Fall II.1 einen minder schweren Fall angenommen und im Fall II.2 einen solchen ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bejaht oder gegebenenfalls die Einzelstrafen milder bemessen hätte. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamt- strafenausspruchs nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhand- lung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stendal, 26.08.2022 - 501 KLs 14/22 4