Entscheidung
2 ARs 302/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223B2ARS302
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223B2ARS302.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 302/22 2 AR 169/22 vom 8. Februar 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 985 Gs 3120 Js 218073/21 Amtsgericht Frankfurt am Main 3120 Js 209382/22 Amtsgericht Deggendorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2023 beschlos- sen: Der Antrag des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Gegen den Beschuldigten wurden Ermittlungsverfahren bei der Staats- anwaltschaft Frankfurt am Main und bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf ge- führt. In beiden Verfahren ist ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main und durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf antragsgemäß Rechts- anwalt R. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das bei der Staatsanwalt- schaft Deggendorf geführte Verfahren übernommen und sodann beide Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der mit der Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Pflichtver- teidigers befasste Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Sa- che zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit für die Festset- zung der Pflichtverteidigung „gemäß § 14 StPO“ der zuständigen Richterin vor- gelegt, da sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Deggendorf aufgrund der jeweiligen Beiordnungsbeschlüsse für die Festsetzung 1 2 - 3 - der Gebühren zuständig seien. Die zuständige Richterin hat die Sache ohne wei- tere Begründung dem Bundesgerichtshof „gemäß § 14 StPO zur Entscheidung“ vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Frankfurt am Main (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und Deggendorf (Oberlandesgerichtsbezirk München) gemäß § 14 StPO zur Ent- scheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. 3. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Bestim- mung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. August 2022 u.a. ausgeführt: „Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 2 ARs 363/21 -, juris, Rn. 6; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall: 1. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. August 1990 - 1 ARs 24/90 -, juris; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 14 Rn. 2). Die dem als Pflichtverteidiger in einer Strafsache beigeordne- ten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zustehende Vergütung wird, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG von dem Urkunds- beamten der Geschäftsstelle des Gerichts festgesetzt, das den 3 4 5 - 4 - Verteidiger bestellt hat. Die Vergütungsfestsetzung fällt dem- nach von vornherein nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Richters, sondern in die der Geschäftsstelle. Das Festset- zungsverfahren wird zwar gemäß Teil A Nr. 1.2.1 der Verwal- tungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 (VwV Vergü- tungsfestsetzung) von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen, also in der Regel von Rechtspflegern. Diese werden insoweit aber lediglich als „besonders qualifiziertes Or- gan der Geschäftsstelle“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 3 (s) Sbd I - 8/07 -, juris, Rn. 12 m. w. Nachw. [zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG]) und nicht im Rahmen der ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben aus dem richterlichen Zuständigkeitsbereich tätig. Das Rechtspfleger- gesetz erfasst das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht und kommt daher in diesem Verfahren auch nicht zur Anwendung (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, Rechts- anwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., § 55 Rn. 36 m. w. Nachw.); § 21 Nr. 2 RPflG betrifft lediglich die Festsetzung der zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehörenden Rechtsan- waltsvergütung nach § 11 RVG. […] 2. Unabhängig davon besteht in vorliegender Sache auch kein Streit über die Zuständigkeit, weil es an den dafür erforderli- chen divergierenden Entscheidungen mehrerer verschiedener Gerichte fehlt (vgl. dazu Scheuten, a.a.O., 3 14 Rn. 1; Meyer- Goßner/Schmitt, a.a.O. 3 14 Rn. 1). Dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts Frankfurt am Main – neben der eigenen Zu- ständigkeit – auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Deg- gendorf gegeben sieht, begründet noch keinen Zuständigkeits- streit im Sinne von § 14 StPO; das Amtsgericht Deggendorf war mit der Frage der Zuständigkeit für die Vergütungsfestset- zung noch gar nicht befasst.“ - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 6