Entscheidung
1 StR 253/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070223B1STR253
2mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070223B1STR253.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 253/22 vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2023 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 20. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision unter anderem einen Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfah- ren gemacht. Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts sieht sie da- rin, dass dieses dem Angeklagten verwehrt habe, eine gescheiterte Verständi- gung „ordnungsgemäß zu Ende“ zu bringen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu hat sie erwidert, der vorgetragene Verfahrens- ablauf belege – jedenfalls – eine Verletzung des § 257b StPO. Die Rüge ist un- geachtet ihrer Angriffsrichtung unbegründet. Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begrün- den (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – 4 StR 434/21 und vom - 3 - 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17 Rn. 15 f.; Urteile vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17 Rn. 8). Eine weitergehende Rechtsposition gewährt auch § 257b StPO nicht. Die Vorschrift beschränkt sich auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung die- nen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Es kommt daher nicht darauf an, dass der An- geklagte ausweislich des Rügevorbringens im weiteren Verlauf der Hauptver- handlung vielfach die Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch genutzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Revision mit der Replik die Angriffsrichtung ihrer Verfahrensrüge mit der Folge geändert hat, dass diese unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 526/15 Rn. 14 mwN). Bellay Fischer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Halle, 20.01.2022 - 19 KLs 2/22