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Entscheidung

4 StR 293/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020223B4STR293
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020223B4STR293.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 293/22 vom 2. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aschaffenburg vom 18. Mai 2022 wie folgt geändert: a) im Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen tat- einheitlicher vorsätzlicher Gefährdung des Straßenver- kehrs entfällt, b) im Maßregelausspruch dahin, dass die Sperre für die Er- teilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate herabge- setzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbote- nem Kraftfahrzeugrennen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und 1 - 3 - zehn Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrer- laubnis von drei Jahren verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenver- kehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 StGB im Fall B 2 der Urteils- gründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass durch den von dem Angeklagten eingeleiteten falschen Überholvorgang eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder frem- der Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist. a) Nach den Feststellungen zu Fall B 2 der Urteilsgründe fuhr der Ange- klagte auf die BAB 45 auf und beschleunigte sofort stark auf über 200 km/h, um sich einer Kontrolle durch ihn mit einem Streifenwagen verfolgende Polizeibe- amte zu entziehen. Anschließend befuhr er über eine Strecke von mehr als 60 km die BAB 45, wobei er zum Zwecke der Flucht vor dem ihn durchgehend verfol- genden polizeilichen Einsatzfahrzeug stets versuchte, nach den konkreten Ge- gebenheiten die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen und entspre- chend der Motorisierung seines Fahrzeugs und der konkreten Verkehrslage „al- les aus seinem Fahrzeug herauszuholen“. Dabei überholte er, möglichst unter konstanter Beibehaltung einer Geschwindigkeit von über 200 km/h fahrend, mehrfach andere Verkehrsteilnehmer links und rechts, wobei er andere Fahr- zeuge auch unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorg- falt bedrängte und zum Wechsel auf die rechte Spur nötigte. Im Verlauf der Fahrt musste er u.a. aufgrund einer Baustelle eine Fahrbahnverengung passieren, wo- bei an der konkreten Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vorgeschrie- 2 3 - 4 - ben war. Der Angeklagte fuhr an dem stockenden Verkehr vorbei, indem er die- sen unter Ausnutzung des Standstreifens rechtsseitig mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h überholte. Am Ende des Standstreifens bremste er stark ab und „scherte abrupt und ruckartig“ in gefährlicher Fahrweise nach links vor einem an- deren PKW ein. Das Fahrzeug musste „stark abbremsen“ um eine Kollision zu vermeiden. Anschließend beschleunigte der Angeklagte wiederum stark und zog auf die rechte der nun getrennt verlaufenden Fahrspuren, welche er mit 140 km/h befuhr. Im weiteren Verlauf konnte er infolge der Einspurigkeit der Fahrbahn ei- nen vor ihm fahrenden LKW nicht mehr überholen und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung auf dessen Anhänger auf, wodurch an diesem ein Schaden in Höhe von 2.814,35 € entstand. b) Diese Feststellungen tragen die Annahme des objektiven Tatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Recht- sprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Ge- fährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allge- meiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark be- einträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21, juris Rn. 5 mwN). 4 5 - 5 - Hieran gemessen fehlt es an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ in diesem Sinne belegen. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der tatgericht- lichen Wertung beschränkt, dass eine Kollision nur durch eine starke Bremsung habe vermieden werden können. Es fehlt an Darlegungen zu den Abständen zwi- schen den Fahrzeugen, den von ihnen zum Zeitpunkt des Einscherens gefahre- nen Geschwindigkeiten und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vor- genommenen Bremsung. Eine den obigen Anforderungen entsprechende kriti- sche Verkehrssituation, in der eine eingetretene konkrete Gefahr durch eine Tat- handlung des falschen Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB verursacht wurde, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang noch ent- sprechende Feststellungen getroffen werden können, und lässt die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs da- her entfallen. Damit verbleibt es im Fall B 2 bei der insoweit rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer- laubnis. 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs kann die im Fall B 2 verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten we- gen dieser Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt, die es – rechtsfehlerfrei – gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 315d Abs. 4 StGB entnommen hat. Angesichts der gewichtigen, in die Strafzumes- sungsbegründung der Strafkammer eingestellten strafschärfenden Umstände (erhebliche und auch einschlägige Vorstrafen; Tat unter laufender Führungsauf- sicht begangen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Unfallfolge und über eine 6 7 8 - 6 - Distanz von mindestens 60 km) kann der Senat ausschließen, dass der rechts- fehlerhafte Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 StGB sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 3. Die gegen den Angeklagten angeordnete Maßregel nach § 69a StGB hat in reduziertem Umfang Bestand. Das Landgericht hat die angeordnete iso- lierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis außer auf § 315c StGB auch auf die weitere Katalogtat (§ 69 Abs. 2 StGB) des verbotenen Kraftfahrzeugren- nens gemäß § 315d StGB gestützt. Zur Vermeidung jeden Nachteils für den An- geklagten setzt der Senat die Dauer der Sperrfrist im Hinblick auf das Entfallen des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindestfrist von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 StGB) fest. 4. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. 9 10 - 7 - 5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 18.05.2022 ‒ KLs 125 Js 13100/21 11