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Entscheidung

VII ZR 887/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR887
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR887.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 887/21 vom 1. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis 200.000 € Gründe: Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grund- sätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft be- züglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Tre- ten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne 1 - 3 - beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümerge- meinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Verge- meinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbe- fugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kauf- vertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kos- tenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefug- nis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217). Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aus- sicht auf Erfolg. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.11.2020 - 1 O 143/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2021 - I-21 U 108/20 - 4