OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 109/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB109
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB109.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109/22 vom 25. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung eines Klageverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewie- sen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Be- schwerdegericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller durch an das Beschwerdegericht gerich- tete Eingaben vom 3. und 8. November 2022 gewendet und durch eine weitere Ein- gabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe beantragt. II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzu- lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 ist unzulässig. Die Rechtsbe- schwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorlie- 1 2 3 - 3 - genden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück- gewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelas- sen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zu- lassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechts- beschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Okto- ber 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Spandau, Entscheidung vom 02.09.2022 - 4 C 122/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2022 - 67 T 68/22 -