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Entscheidung

6 StR 298/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250123U6STR298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250123U6STR298.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 298/22 vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 9. März 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dage- gen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und ausweislich der Begründung wirksam auf den Strafausspruch be- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt ver- tretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Nebenkläger und an- deren Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der zunächst nicht daran beteiligte Angeklagte an den Nebenkläger herantrat und ihn mit seinen Händen leicht nach hinten stieß. Anschließend versetzte er ihm un- vermittelt und grundlos einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, so dass der 1 2 - 4 - Nebenkläger zu Boden stürzte. Als dieser gerade dabei war, sich wieder aufzu- richten und sich in der Hocke befand, trat ihm der Angeklagte schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf gezielt „mit seinem mit einem Turnschuh mit weicher Sohle beschuhten rechten Fuß“ wuchtig ins Gesicht. Der Nebenkläger fiel infol- gedessen zu Boden und blieb liegen, wobei er kurzzeitig sein Bewusstsein verlor. 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht al- lein den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als verwirklicht angesehen hat, nicht dagegen auch denjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten getragene Turnschuh sei angesichts dessen weicher Sohle kein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie darauf, mit welcher Hef- tigkeit und gegen welchen Körperteil getreten wurde. Ein Straßenschuh von üb- licher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn da- mit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Septem- ber 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 Rn. 4; Urteil vom 28. August 2019 – 5 StR 298/19 Rn. 10). Da- nach drängt es sich den Feststellungen zufolge auf, dass es sich bei dem Turn- schuh, mit dem der Angeklagte dem Nebenkläger schwungvoll und mit zwei Schritten Anlauf wuchtig ins Gesicht trat, so dass dieser rückwärts zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos wurde, um ein gefährliches Werkzeug handelte. 3 4 - 5 - 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung das Vorliegen auch des qualifizierenden Merkmals nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als gegeben angesehen und auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 09.03.2022 - 1 KLs 3/22 5