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Entscheidung

4 StR 395/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR395
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR395.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 395/22 vom 18. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl- len und Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts- mittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts halten – einge- denk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, juris Rn. 5 mwN) – rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Trotz teilweise missverständlicher 1 2 3 - 3 - Ausführungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe, dass das Landgericht – rechtlich unbedenklich – davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Ge- brauch gemacht. Seine Überzeugung hat es maßgeblich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Dass es diese partiell auch durch Erklärungen des An- geklagten im Rahmen der Ausübung seines Fragerechts (etwa zu seinen sexu- ellen Vorlieben und seinen Ansprüchen) bestätigt gesehen hat, begegnet – un- geachtet der in einigen Fällen verwendeten Formulierungen, wonach der Ange- klagte bestimmten Aussagen der Nebenklägerin „nicht entgegengetreten“ sei oder ihnen „nicht widersprochen“ habe – unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bartel Rommel Maatsch Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 07.06.2022 ‒ 21 KLs 2/22