Entscheidung
5 StR 532/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR532
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR532.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 532/22 vom 17. Januar 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 29. August 2022 mit den Feststellungen aufgeho- ben; hiervon ausgenommen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die Bestand haben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen beging der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Tat: a) Der Beschuldigte überfiel gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten dessen 53-jährigen, suchtkranken und unter Betreuung stehenden Wohnungs- nachbarn, über den der gesondert Verfolgte geäußert hatte, es handele sich um einen „Kinderficker“. Dass die Äußerung beim Beschuldigten, der – wie der ge- sondert Verfolgte wusste – selbst Opfer eines Missbrauchs geworden war, starke 1 2 3 - 3 - Aufregung, Wut und Aggressionen auszulösen vermochte, nutzte der gesondert Verfolgte bewusst aus. Nachdem beide die Wohnungstür des Geschädigten ein- getreten hatten und er zu Boden gezogen worden war, attackierte ihn der Be- schuldigte mit Schlägen und Fußtritten. Im weiteren Verlauf des Geschehens legte der gesondert Verfolgte dem wehrlosen Geschädigten einen Strick aus Ny- longurten um den Hals und forderte die Zahlung von 500 Euro, wobei er ihn für den Fall der Nichtzahlung mit dem Tode bedrohte. Nachdem der Geschädigte erklärt hatte, über kein Bargeld zu verfügen, nahm der gesondert Verfolgte ihm das Handy sowie die Geldbörse weg und übergab letztere an den Beschuldigten, der sie einsteckte. Ob der Beschuldigte schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, Wertsachen an sich zu bringen, hat die Strafkammer nicht festzustellen ver- mocht. Jedenfalls während des Aufenthalts in der Wohnung entstand der ge- meinsame Tatplan des Beschuldigten und des gesondert Verfolgten, den Ge- schädigten mit Gewalt und Drohungen zu veranlassen, Geld von einem Konto bei der Sparkasse abzuheben, um es den Tätern zu übergeben. Zu diesem Zweck wurde der Geschädigte mit dem Strick um den Hals, an dem der Beschul- digte heftig zog und riss, zur nahegelegenen Filiale der Sparkasse geführt, wobei ihn der Beschuldigte erneut schlug. Auf das Geschehen aufmerksam gewordene Zeugen verständigten die Polizei, welche beide Täter in den Geschäftsräumen der Sparkasse festnahm. Die Körperverletzungshandlungen, welche Schürf- und Platzwunden unter anderem am Kopf des Geschädigten und eine Rippenserien- fraktur sowie einen Pneumothorax verursacht hatten, waren generell dazu geeig- net, dessen Tod herbeizuführen. Eine dem Beschuldigten nur wenige Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,16 Promille. b) Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchte schwere räuberische Erpressung sowie gefährliche Körperverletzung bewertet (§ 253 Abs. 1, § 253 4 5 - 4 - Abs. 2, § 255, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB). Infolge vollstän- diger Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aufgrund einer schizomanischen Episode im Rahmen einer bestehenden schizoaffektiven Störung habe der Beschuldigte bei Tatbegehung ohne Schuld gehandelt. 2. Die Anordnung der Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzu- bringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76 f.; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74 f.; vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 mwN). b) Es ist schon nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welcher Grundlage sich die Strafkammer vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung des Beschuldigten im Sinne des § 20 StGB bei Begehung der Anlasstat überzeugt hat. aa) Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, de- nen das Landgericht gefolgt ist, sei bei dem Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25), bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handele, „anzunehmen“, so dass man im Tatzeitpunkt „damit von einer schizoma- nischen Episode ausgehen (ICD-10: F25.0) … müsse“. Zudem sei beim Beschul- digten von einer langjährigen schweren Abhängigkeit von multiplen Substanzen 6 7 8 9 - 5 - (ICD-10: F19.2) – wahrscheinlich Opioide, Kokain, Cannabis und Benzodiaze- pine – und tatzeitbezogen von einer Alkoholintoxikation von höchstens 1,98 %, gegebenenfalls in einer Mischung mit Kokain, „auszugehen“. Die Intoxikation „wäre“ zwar ebenfalls als eine krankhafte seelische Störung einzuordnen, sie sei aber nicht als kausal für die Anlasstat zu betrachten. bb) Diese Ausführungen vermögen schon für sich genommen nicht die Überzeugung der Strafkammer vom Vorliegen der genannten Diagnosen als An- knüpfungspunkt für das angenommene Eingangsmerkmal im Tatzeitpunkt zu tra- gen. Insbesondere werden die – die Bewertung des Sachverständigen tragen- den – Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil nicht mitgeteilt. Zu den in diesem Zusammenhang erwähnten „ausgeprägten Denkstörungen“, „Beschrei- bung der kommentierenden Stimmen“, „Beziehungssetzungen und als Wahn- wahrnehmungen zu interpretierenden Symptome[n]“ gibt es keine konkreten Be- lege, so dass der Senat die vom Sachverständigen herangezogene „Qualität der psychotischen Inhalte“ und die sonstigen Grundlagen der angenommenen Stö- rungen nicht nachzuvollziehen vermag. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt den aufgezeig- ten Darstellungsmangel nicht entfallen. Soweit das Landgericht Krankheitssymp- tome geschildert hat, die während der mehrfachen Aufenthalte zur suchtmedizi- nischen und psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten seit dem Jahr 1993 festgestellt wurden, hat es sich neben der Wiedergabe der jeweiligen oftmals wechselnden Diagnosen weitgehend auf allgemeine Angaben und Wertungen beschränkt, die für die angenommene schizoaffektive Störung unspezifisch sind. Soweit an einer Stelle konkreter mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 geschildert habe, Botschaften aus dem Fernseher zu bekommen, steht dies im Zusammenhang mit einer zum damaligen Zeitpunkt diagnostizierten sub- stanzinduzierten psychotischen Störung. 10 11 - 6 - c) Zudem fehlt es an der notwendigen Erörterung des Ausprägungsgrades der festgestellten Störung und deren Auswirkungen bei der Tatbegehung. aa) Das Tatgericht hat mithilfe eines Sachverständigen festzustellen, wel- chen Ausprägungsgrad und welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähig- keit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beein- trächtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlass- tat(en) auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 114/20; Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165 f.; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). bb) Zu einer konkreten, auf die diagnostizierte Erkrankung zurückzufüh- renden Beeinträchtigung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt schweigt das Ur- teil. Nur pauschal wird auf die zum Tatzeitpunkt bestehende „akute Psychose“ und eine „paranoide Verkennung der Situation“ bei „erheblicher Tangierung der Realitätswahrnehmung“ verwiesen, ohne dies beweiswürdigend zu unterlegen. Die vom Sachverständigen herangezogenen „beschriebenen Auffälligkeiten“ im Tatzeitpunkt lassen sich weder aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Beschuldigten noch den Angaben der Zeugen entnehmen. Soweit hier die Wahrnehmungen der festnehmenden Polizeibeamten gemeint sein sollten, de- nen „inhaltlich zusammenhanglose“ Äußerungen, eine „verschwommene Aus- sprache“ und ein „unsicher[er]“ „Gang“ des Beschuldigten aufgefallen seien, fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beschriebenen Auffälligkei- 12 13 14 - 7 - ten nicht ebensogut auf die nach den Feststellungen bestehende nicht unerheb- liche Intoxikation zurückzuführen gewesen sein können. Dies drängte sich schon deshalb auf, weil der Sachverständige eine solche im Schweregrad einer krank- haften seelischen Störung nicht ausgeschlossen hat. Eine auf die festgestellte Erkrankung zurückzuführende Beeinträchtigung des Beschuldigten lässt sich auch nicht ohne weiteres aus dem festgestellten Tatgeschehen herleiten, wel- ches nach Motivation und Tatbild durchaus normalpsychologisch erklärbar sein kann. Insoweit hat das Tatgericht nämlich zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhal- tensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähi- gen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76; vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14; vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383). d) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil, da nicht auszu- schließen ist, dass das neue Tatgericht auf rechtsfehlerfreier Tatsachengrund- lage zu einer abweichenden Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt. 3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur rechtswidrigen Tat (äußeres Tat- geschehen) können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. 4. Das neue Tatgericht wird, sofern es sich von einer Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit sicher überzeugen kann, in den Blick zu nehmen haben, dass die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche 15 16 17 - 8 - Gefährlichkeitsprognose voraussetzt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Gra- des besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Hierzu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm be- gangenen Anlasstat sowie der Darstellung und Würdigung aller wesentlichen prognoserelevanten Umstände in den Urteilsgründen. Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (BGH, Beschlüsse vom 30. Sep- tember 2021 – 5 StR 322/21 Rn. 6; vom 19. Mai 2021 – 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 – 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f; vom 25. September 2019 – 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f). Cirener RiBGH Köhler ist Resch im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 29.08.2022 - 10 KLs 596 Js 8067/22