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Entscheidung

5 StR 516/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR516
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR516.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 516/22 vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 im Maßregelausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und vier Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs be- schränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – seiner Maßregelent- scheidung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte einen Hang zum Rauschmittel- konsum im Übermaß habe und die Tat auch dazu diente, Geld für den Konsum zu erlangen, mithin auf den Hang zurückgehe. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch zukünftig zur Finanzierung des Konsums vergleich- bare Taten begehen werde. Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB hat es nur „unter Berücksichtigung der festgelegten Voll- streckungsreihenfolge“ angenommen. Zwar sei der Angeklagte grundsätzlich therapiebereit, lehne aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „strikt“ ab, da er dann den begonnenen Realschulkurs in der Justizvollzugsanstalt nicht fortsetzen könne. Um dennoch für den Angeklagten eine hinreichende Thera- piemotivation zu schaffen, sei es erforderlich, den Abschluss des einjährigen Kur- ses abzuwarten, bevor die Maßregel vollstreckt werde. Deswegen habe es den Vorwegvollzug „nicht strikt anhand der Berücksichtigung des Halbstrafentermins gemäß § 67 Abs. 5 StGB festgelegt“, sondern auf der Grundlage der voraussicht- lichen Therapiedauer von zwei Jahren berechnet, so dass der Angeklagte den Kurs abschließen und gegebenenfalls auch an Nachprüfungen teilnehmen könne. 2. Auf die Revision des Angeklagten oblag dem Senat die Überprüfung des gesamten Maßregelausspruchs. Dieser konnte keinen Bestand haben. a) Ausweislich der Begründung des Rechtsmittels richtet sich dieses iso- liert gegen die von § 67 Abs. 2 und 5 StGB abweichende Bestimmung des Vor- wegvollzugs, allein mit diesen Einwänden wird der Revisionsantrag abschließend gerechtfertigt. Dies lässt trotz des den Rechtsfolgenausspruch umfassenden Re- visionsantrags den Beschränkungswillen erkennen. Diese Rechtsmittelbe- 2 3 4 - 4 - schränkung erweist sich insoweit allerdings auch eingedenk der dem Rechtsmit- telberechtigten gesetzlich eingeräumten prozessualen Gestaltungsmacht, die im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 160; vom 26. Septem- ber 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 214), als unwirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Vorweg- vollzugs grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19). Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt aber voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Ur- teils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unab- hängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen er- forderlich zu machen, und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entste- hende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 – 3 StR 275/17 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht als Anordnungsvoraussetzung der Maßregel des § 64 StGB maßgeblich auf den entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 StGB ver- längerten Vorwegvollzug gestützt. Mit dem von der Revision begehrten Wegfall oder der Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs würde damit die Anordnung der Maßregel ihre Grundlage verlieren, so dass die Gefahr von inneren Wider- sprüchen in der Gesamtentscheidung besteht. Dies führt dazu, dass das Rechts- mittel auch die Anordnung der Maßregel erfasst. 5 6 - 5 - b) Schon die Anordnung des Vorwegvollzugs ist rechtsfehlerhaft. Der Ge- neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt: Liegen – wie hier – keine Gründe vor, die [...] gegen eine Anord- nung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat das Tatgericht bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe [...] keinen Beurteilungsspielraum mehr (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142). Der Umstand, dass die gesetzliche Rege- lung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe dem Behand- lungserfolg dient und daher zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139, [140]), rechtfertigt keinen längeren Vorweg- vollzug als er sich bei Beachtung des § 67 Abs. 2 Satz [3] StGB ergibt und lässt auch die Beschwer des Angeklagten durch eine solche Anordnung nicht entfallen. Der vom Landgericht beab- sichtigte längere Vorwegvollzug, um dem Angeklagten in (Straf-) Haft einen Schulabschluss zu ermöglichen, mag nach Rechtskraft des Urteils durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB zu erreichen sein. Dem schließt sich der Senat an. c) Die Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug führt zur Auf- hebung auch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt. Da die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht maßgeblich mit den Entwicklungen während des Vorwegvollzugs begründet worden ist, entzieht der Wegfall des Vorwegvollzugs der Anordnungsvoraussetzung nach § 64 Satz 2 StGB die Grundlage. 7 8 9 - 6 - 3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch insgesamt auf, um dem neu zuständigen Tatgericht eine stimmige Beurteilung der Voraussetzungen der An- ordnung der Maßregel zu ermöglichen. Cirener Mosbacher RiBGH Köhler ist im Urlaub und kann nicht unterschrei- ben. Cirener Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 04.10.2022 - 15 KLs 386 Js 39440/22 10