Entscheidung
5 StR 465/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR465
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123B5STR465.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 465/22 vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 5. August 2022 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Ver- urteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften entfällt und die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf sechs Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schrif- ten, wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjäh- rigen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographi- scher Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015) im Fall II.2 der Urteilsgründe kann wegen Verjährung nicht bestehen bleiben. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Herabsetzung der zu- gehörigen Einzelstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der Angeklagte am 17. Dezember 2015 in seiner Wohnung am Glied des zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten S. R. D. und fertigte dabei Bilder vom Penis des Ge- schädigten, um sich zukünftig anhand der Bilder erneut sexuell zu stimulieren. b) Hinsichtlich des durch diese Handlung erfüllten Tatbestands der Her- stellung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 ist das Verfahrenshindernis der Verfolgungsver- jährung (§ 78 Abs. 1 StGB) eingetreten. Zum Zeitpunkt des ersten zur Unterbre- chung der Verjährung geeigneten Ereignisses, dem Erlass des Haftbefehls vom 2. März 2022, war die maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für Straftaten nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (jetzt § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) durch den Gesetzgeber erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 angeordnet wurde (Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, BGBl. I S. 1810). Auch zu diesem Zeit- punkt war die Verfolgungsverjährung im vorliegenden Fall bereits eingetreten. Eine rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, NStZ 2005, 89). 2 3 4 - 4 - c) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungs- formel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht ent- gegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. d) Bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe hat das Landgericht straf- schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des sexu- ellen Kindesmissbrauchs eine weitere Strafnorm verletzt habe. Der Senat setzt die Strafe daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 vorgesehene Mindeststrafmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe herab. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und weiterer drei Freiheitsstrafen von zehn Monaten, von einem Jahr und zwei Mo- naten sowie von zwei Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht allein auf- grund der Reduzierung einer weiteren Einzelstrafe um zwölf Monate auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Angeklagte die von ihm hergestellten Bilder ausweislich der Urteilsgründe auch noch in unverjährter Zeit bis zur Durchsuchung seiner Woh- nung am 9. Juli 2020 in seinem Besitz hatte. Der hierin liegende Unrechtsgehalt ist ohnehin in die unter Ziffer II.5 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographi- scher Schriften eingegangen. 5 6 - 5 - 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher und RiBGH Köhler sind im Urlaub und können nicht unterschreiben. Cirener Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 05.08.2022 - (527 KLs) 284 Js 2316/20 (12/22) 7