Entscheidung
VIII ZR 146/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR146.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 146/22 vom 10. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Teilversäumnis- und End- urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 25. Zivilsenat in Freiburg - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des Pro- zessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 € und bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 €). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmäch- tigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts von bis zu 500 €. Auch ist hinsicht- lich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktori- schen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rück- - 3 - zahlung des Kaufpreises unter Abzug einer - von dem Berufungs- gericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schät- zungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.) bestimmten - Nutzungs- entschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz ange- führten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies - unabhän- gig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen - nicht im Ein- klang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 (VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194) stünde. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 11.06.2021 - 4 O 159/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 25 U 386/21 -