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Entscheidung

RiZ 2/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 10. Januar 2023 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 10. Januar 2023 durch den Vorsitzen- den Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bundesgerichts- hof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ableh- nungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Rich- ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundes- finanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie of- fensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Be- schlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangen- heit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halb- satz 1 GVG (dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ab- lauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Antragstellerin zusätzlich am Rechtsschutzbedürf- nis fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23). - 3 - Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 (Abschnitte I, II und VI) wird gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorlie- gen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtli- chen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforde- rungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. Im Übrigen wäre die An- hörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungs- entscheidung nicht gefällt hat. Die wegen der abschließenden Regelungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. - 4 - Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angele- genheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin, worauf nochmals und abschließend hin- gewiesen sei, nicht rechnen. Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker