Entscheidung
6 StR 522/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR522
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR522.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 522/22 vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2, 354 Abs. 1a StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wie- dereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Au- gust 2022 gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachli- chen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der über- wiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/San- der/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 1 2 - 3 - Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefüg- ten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Ver- letzungen, die Tatfolgen sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 03.08.2022 - 39 Ks 1952 Js 6852/22 (6/22)