Entscheidung
6 StR 432/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR432.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 432/22 vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2022 a) dahin geändert, dass aa) die im Fall 7 verhängte Strafe auf acht Monate herab- gesetzt wird; bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.800 Euro angeordnet wird; die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 angeordneten Einziehung entfällt; b) aufgehoben aa) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen bb) sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus ei- nem Urteil vom 26. Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Die im einbezogenen Urteil angeordnete Maßregel nach § 64 StGB hat es aufrecht- erhalten und einen Vorwegvollzug angeordnet. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „1. Das Landgericht hat sich bei seiner Strafbemessung am Wert des gehehlten Diebesgutes orientiert (UA S. 21). In- dessen hat es diesen Maßstab bei der Verhängung der Sanktion für die Tat 7 der Urteilsgründe nicht eingehalten. Während es hier betreffend ein im Herbst 2020 gehehltes Fahrrad Pitch im Wert von 350 EUR (UA S. 13, 22) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, wur- den für die im selben Zeitraum vom Angeklagten in den Fäl- len 3, 6 und 8 der Urteilsgründe übernommenen Diebesgü- ter im Wert von ebenfalls unter 1.000 EUR – nämlich ein Fahrrad Giant im Wert von rund 850 EUR, eine Angelaus- rüstung im Wert von 420 EUR sowie ein iPhone X 1 2 3 - 4 - (UA S. 12 f.) – jeweils Einzelfreiheitsstrafen von lediglich acht Monaten gefunden. Eine Erklärung für die höhere Frei- heitsstrafe liefern die Urteilsgründe nicht. Bei dieser Sach- lage kann der Senat von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO Ge- brauch machen und – der tatrichterlichen schadensbezoge- nen Bemessung der Einzelstrafen folgend – die verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf acht Monate herabsetzen, um eine den Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort ab- schließende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Be- schluss vom 28. Januar 2022 – 6 StR 626/21 –, juris Rdnr. 4). 2. Darüber hinaus hält der Gesamtstrafenausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Da bei der Einbeziehung einer früher erkannten Gesamt- strafe die ursprünglichen und die neu verhängten Einzel- strafen die Grundlage des neuen Gesamtstrafenaus- spruchs bilden, müssen zur Ermöglichung ihrer revisions- gerichtlichen Nachprüfung alle einbezogenen Einzelstrafen konkret bezeichnet (…) werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86 –, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; und vom 8. Au- gust 1994 – 1 StR 264/94 –, juris Rdnr. 3; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rdnr. 56; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rdnr. 34). b) Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht gerecht geworden. Das angegriffene Urteil leidet an einem durch- greifenden Darstellungsmangel, weil von den insgesamt 51 Einzelstrafen aus dem der Einbeziehung zugrunde liegen- den Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Feb- ruar 2021 lediglich die Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jah- ren sowie die hieraus vormalig gebildete Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten mitgeteilt wer- den.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung des angeordneten Vorwegvollzugs nach sich (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Kompensationsentscheidung hat hingegen Bestand. 4 - 5 - 2. Zudem bedarf die Einziehungsentscheidung – wie vom Generalbundes- anwalt beantragt – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO der Korrektur, weil das Land- gericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und dem angefochte- nen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 – 6 StR 342/21; vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22). 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht gehalten ist, die Urteilsgründe sorgfältig und sprachlich korrekt abzufassen (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Mai 2020 – 4 StR 12/20), weil diesbezügliche Unzulänglichkeiten den Bestand des Urteils gefährden können. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 17.06.2022 - 8 KLs (294 Js 18502/20) 5 6