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Entscheidung

1 StR 358/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR358
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR358.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 358/22 vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 nach Anhö- rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. überwie- gend auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ingolstadt vom 2. Mai 2022 im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung mit den jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat den Anrechnungsmaßstab für die in Polen erlittene Ausliefe- rungshaft mit 1 : 1 bestimmt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.711,99 Euro angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die in der Sache nicht weiterrei- chende Verfahrensrüge kommt es daneben nicht an. Im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch insgesamt sach- lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprü- fungsmaßstabs erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts zur Strafzu- messung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar hat die Strafkammer zur Be- stimmung des Erfolgsunwerts der Diebstahlstaten für sich genommen rechtsfeh- lerfrei auf den Wert der entwendeten Fahrräder abgestellt. Hierbei hat sie aber außer Betracht gelassen, dass allein der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ein taugliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 3 StR 136/17 mwN). Danach war das Landgericht gehindert, der Wertbemessung die in der Vergangenheit gezahlten Ankaufpreise zugrunde zu legen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob der – unter anderem von Alter und Zustand abhängige – Verkehrswert der Fahrräder im Entwendungszeitpunkt deren Neuwert entsprach. Soweit die Strafkammer da- neben teilweise Schadensbeträge ansetzt, die sich aus den im Selbstleseverfah- ren eingeführten Rechnungen in einem Fall (Geschädigter K. ) in Gänze nicht und in weiteren Fällen zumindest nicht in der angenommenen Höhe erge- ben, ist der jeweilige Bewertungsansatz nicht nachvollziehbar; er entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat. 2 3 4 - 4 - b) Die ausdrücklich an die jeweilige Schadenshöhe angelehnte Strafzu- messung des Landgerichts beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Einzelstrafe für die Tat 6. Soweit der Gene- ralbundesanwalt in seiner Zuschrift die in dem Urteil angesetzten Werte der zur Tat 6 entwendeten Fahrräder von 300 Euro bis 500 Euro angesichts eines von dem (geständigen) Angeklagten „auch bei der letzten Tat […] erwarteten Ver- kaufserlöses von mindestens 500 Euro pro Fahrrad“ für gerechtfertigt und ange- messen erachtet, hat die Strafkammer eine entsprechende Erwartungshaltung des Angeklagten nicht festgestellt. Ohnehin ist den Urteilsgründen eine entspre- chende Wertbemessung durch das Landgericht nicht zweifelsfrei zu entnehmen, addieren sich doch die angegebenen Einzelwerte von 300 Euro, 350 Euro und 500 Euro nicht auf den angesetzten „Gesamtschaden in Höhe von 6.500 EUR“ (UA S. 14). Die Aufhebung aller Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Ge- samtstrafe. 2. Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Werte der entwendeten Fahrrä- der zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung nach sich. 3. Der Senat hebt die dem Strafausspruch und dem Ausspruch über die Einziehung zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht hat ergänzende Fest- 5 6 7 - 5 - stellungen zu treffen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen dürfen. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Ingolstadt, 02.05.2022 - 1 KLs 34 Js 17163/21