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Entscheidung

1 StR 325/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR325.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 325/22 vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 29. April 2022 mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Klage" bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2022. Er beantragt darin, die Revision zuzulassen, und rügt – mit Vornahme einer (unbeachtlichen) eigenen Beweiswürdigung –, dass der Verwerfungsbeschluss nicht begründet worden ist. Der Senat legt die "Klage" des Verurteilten als Anhö- rungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO). 2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzuläs- sig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht 1 2 3 - 3 - gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Entscheidung wurde das Revi- sionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt; es wurde indes nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht aus- führlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit aus- reichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 6 mwN). Eine weitere Begründungs- pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist. Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 8 mwN). 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9). Jäger Fischer Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 29.04.2022 - 1 KLs 201 Js 124261/21 5