Entscheidung
VI ZR 365/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZR365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZR365.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 365/22 vom 9. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Scha- densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober- landesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2022, der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2022, zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemach- ten datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wurde. Auf Antrag vom 4. November 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Der Be- schluss vom 6. Dezember 2022 und die Verfügung vom 8. Dezember 2022 wur- den Rechtsanwalt Rinkler am 13. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. Dezember 1 2 - 3 - 2022, hat Rechtsanwalt Rinkler namens der Klägerin Revision eingelegt und be- antragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, weil sie die Notfrist zur Einlegung der Revision ohne Verschulden ver- säumt, die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt und zugleich die versäumte Revisionseinlegung nachge- holt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2020 - 13 O 210/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.09.2022 - 11 U 107/21 - 3