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Entscheidung

4 StR 182/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221222B4STR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221222B4STR182.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/22 vom 22. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue zu 3.: Beihilfe zur Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 21. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat einen Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht verneint. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der erfolgte Ausgleich des Schadens durch die Versicherung der geschädigten Bank nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs gegen die Angeklagten, sondern nur zu dessen Übergang auf die Versicherung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 7). Soweit die Kinder des nichtrevidierenden Mitangeklagten M. in einem von der Ver- sicherung gegen sie nach dem Anfechtungsgesetz geführten Zivilprozess Zah- lungen geleistet haben, hatte dies auf den Bestand des auf die Versicherung übergegangenen Anspruchs keinen Einfluss. Zwar haben diese Zahlungen nicht - 3 - dazu geführt, dass der ursprünglich der Verletzten zustehende Anspruch nun- mehr im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs entsprechend § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die zahlenden Anfechtungsgegner übergegangen ist (vgl. MüKo-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 11 Rn. 10, jew. mwN). Sie haben – jedenfalls nach den hier gegebenen Umständen – aber auch nicht dazu geführt, dass dieser Anspruch nunmehr im Wege einer Dritt- leistung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 StR 433/19, wistra 2021, 22, 24 Rn. 30; Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 73e Rn. 4b mwN). Denn dies würde voraussetzen, dass die Kinder des Nichtrevidenten auf die für sie fremde Schuld der Angeklagten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB geleistet haben (vgl. dazu MüKo-BGB/Krüger, 9. Aufl., § 267 Rn. 11 mwN). Ein solcher Fremdtilgungswille liegt hier aber nicht vor (vgl. dazu Zivanic, Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen [§§ 73 ff., 75 ff. StGB], S. 186 f.). Denn ein Anfech- tungsgegner leistet gegenüber dem Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Hauptforderung, sondern auf eine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beru- hende Schuld (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 173/09, NJW- RR 2013, 419 Rn. 16; Weinland, aaO, § 2 Rn. 7; § 11 Rn. 4 ff. mwN). Für eine davon abweichende Tilgungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB geben die Urteilsgründe keinen Anhalt, da sogar die Ansprüche der Versicherung gegen - 4 - den Mitangeklagten M. ausweislich des in den Urteilsgründen auszugs- weise mitgeteilten Vergleichstexts von den dort getroffenen Regelungen unbe- rührt bleiben sollten. Quentin Bartel Rommel Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 21.12.2021 ‒ 51 KLs 25 Js 24/17 38/17