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Entscheidung

4 StR 380/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222B4STR380
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222B4STR380.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 380/22 vom 20. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2022 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunika- tionsdienstes „EncroChat“ beanstandet wird, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Verfahrenstatsachen wie etwa die Ende März 2020 in verschiedenen Staaten mit dem Ermittlungskomplex befassten Behörden nicht bestimmt benennt (vgl. zu diesem Erfordernis allge- mein Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 344 Rn. 24 mwN) und zudem den Inhalt einer „an die deutschen Behörden“ versandten Nachricht nur in englischer Spra- - 3 - che, nicht aber übersetzt in die deutsche Sprache vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 4 StR 410/20 Rn. 14; Beschluss vom 30. November 2017 – 5 StR 455/17 Rn. 3 ff.; jew. mwN). Quentin Rommel Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 10.05.2022 ‒ 51 KLs-71 Js 383/22-6/22